Nr. 14. 297
Die Fangerlaubnis kann hiebei auf die Anwendung bestimmter Fanggeräte und Fang—
arten oder auf bestimmte Fangplätze beschränkt werden.
Abs. 2. Bezüglich solcher Fische, welche für den Bestand oder die Vermehrung wert-
vollerer Fischarten nachteilig sind, kann die Distriktsverwaltungsbehörde einzelnen Fischerei-
berechtigten für bestimmte Gewässer und für eine bestimmte Zeitdauer den Fang auch
während der Schonzeit und unter dem Mindestmaße gestatten, wenn festgestellt ist, daß eine
weitere Vermehrung der fraglichen Fischart in dem Gewässer aus jenem Gesichtspunkte
bedenklich sein würde.
Abs. 3. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann einzelnen Personen in widerruflicher
Weise gestatten, zu wissenschaftlichen Zwecken aus bestimmten Gewässern eine angemessene
Zahl von Fischen auch während der Schonzeit und unter dem Mindestmaße zu fangen oder
fangen zu lassen.
Abs. 4. Die gleiche Erlaubnis kann auch zum Zwecke der Gewinnung und Erbrütung
von Fischeiern hinsichtlich bestimmter hierzu dienlicher Fischarten, namentlich von Edelfischen
(Salmoniden), für einzelne offene Gewässer und für eine begrenzte Zeitdauer, sowie für
eine wenigstens beiläufig festzusetzende Menge von Fischen oder zu befruchtenden Eiern unter
der Bedingung erteilt werden, daß eine von der Distriktsverwaltungsbehörde festzusetzende
Zahl von Brut oder Jährlingen dem Wasser zurückgegeben wird, aus dem die Fische
entnommen wurden.
Abs. 5. Die Erlaubnis zum Fange untermaßiger Setzlinge aus offenen Gewässern
zum Zwecke der Besetzung anderer Gewässer oder der Streckung und Mast kann von der
Distriktsverwaltungsbehörde in widerruflicher Weise für eine im voraus festzusetzende Anzahl
von Fischen und für eine begrenzte Zeitdauer erteilt werden. Hiedurch darf die dauernde
Ertragsfähigkeit des Gewässers nicht beeinträchtigt werden. Diese Erlaubnis kann nicht auf
die für die betreffenden Fische vorgeschriebene Schonzeit erstreckt werden und ist zu versagen,
wenn sich bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter die Mehrheit gegen die Erlaubniserteilung
ausspricht.
Abs. 6. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann in widerruflicher Weise gestatten, daß
in Gewässern, die sich für Salmoniden besonders eignen, Hechte unter dem Mindestmaß
gefangen werden.
§ 6. Ausnahmen von den Markt= und Verkehrsverboten.
Es ist gestattet in den Verkehr zu bringen:
1. Forellen aus Gewässern, für welche nach § 2 Abs. 2 das Mindestmaß auf
18 cm herabgesetzt wurde (Steinforellen), wenn sie dieses Mindestmaß erreicht
haben, dann