Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Abs. 2. Die Distriktsverwaltungsbehörden können auf Antrag des Fischereiberechtigten 
weitere Beschränkungen des Einlassens von Enten, namentlich in räumlicher Beziehung, 
nach Bedürfnis verfügen. 
Abschnitt IV. 
§ 12. Bestimmungen über die Einvernahme von Sachverständigen. 
Die Regierungen, Kammern des Innern, und die Distriktsverwaltungsbehörden haben 
vor Erlassung ihrer Vorschriften, Anordnungen und Verfügungen nach § 1 Abs. 2, 4, 5, 
§ 2 Abs. 2, 3, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 mit 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 4, 5, § 9 
Abs. 6, 7, 9 mit 12, § 10 und § 11 Abs. 2 Sachpverständige gutachtlich einzuvernehmen. 
Als solche kommen in Betracht der Landesinspektor für Fischzucht, der Landesfischereiverein, 
die Kreisfischereivereine, die Kreiswanderlehrer für Fischerei und die für einzelne Regierungs- 
bezirke aufgestellten Kreissachverständigen für Fischerei. 
Abschnitt V. 
§ 13. Ursprungszeugnisse. 
Zur Durchführung der Überwachung während der Versendung zum Verkaufe bestimmter 
Fische müssen sämtliche Fischfässer, Fischkörbe und alle sonstigen zur Verpackung verwendeten 
Behälter mit Namen und Wohnort der Absender und Empfänger in deutlich sichtbarer 
Schrift versehen sein. 
Abs. 2. Zum Nachweis des Ursprungs und der Bezugsquelle in den Fällen des § 6 
Abs. 1, 2, 3, 5, des § 7 Abs. 1 und 2 genügen in der Regel die schriftliche Bestätigung 
des Lieferanten, Abrechnungen, Frachtbriefe u. dgl. Die Polizeibehörde kann für einheimische 
Fische eine ortspolizeiliche Beglaubigung der beigebrachten Bescheinigung verlangen. 
Abschnitt VI. 
§ 14. Schlußbestimmungen. 
Durch die in der gegenwärtigen Landesfischereiordnung enthaltenen fischereipolizeilichen 
Bestimmungen wird an den weitergehenden und anderweiten Beschränkungen, welche in 
zivilrechtlichen oder gewerberechtlichen Verhältnissen begründet sind, nichts geändert. 
Abs. 2. Die Landesfischereiordnung tritt mit dem 1. April 1909 für den gesamten 
Umfang des Königreichs in Geltung. 
Abs. 3. Von dem gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
Abs. 4. Für die Fischerei in Gewässern, welche Bayern und anderen Staaten gemeinsam 
sind, bleiben die hiefür geltenden oder zu erlassenden besonderen Vorschriften maßgebend. 
München, den 23. März 1909. 
v. Brettreitch.
	        
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