Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Abschnitt  XXXIV.  Unfallversicherungs-Gesetz.  371

Unpfändbarkeit  der  Entschädigungsforderungen.

§.  68.  Die  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund  dieses  Gesetzes
zustehenden  Forderungen  können  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch
auf  Dritte  übertragen,  noch  für  andere  als  die  im  §.  749  Abs.  4  der  C.  Pr.  O.
bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau  und  ehelichen  Kinder  und  die  des  ersatzberechtigten
  Armenverbandes  gepfändet  werden  0.

Auszahlung  durch  die  Post:).

§.  69.  Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden
Entschädigungen  wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise
  durch  die  Postverwaltungens),  und  zwar  in  der  Regel  durch  dasjenige
Postamt.  in  dessen  Bezirk  der  Entschädigungsberechtigte  zur  Zeit  des  Unfalls
seinen  Wohnsitz  hatte,  bewirkt.

Verlegt  der  Entschädigungsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueberweisung
  der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  das  Postamt
seines  Wohnorts  bei  dem  Vorstande,  von  welchem  die  Zahlungsanweisung  erlassen
  worden  ist,  zu  beantragen.

Liquidationen  der  Post.

S.  70.  Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  haben
die  Central-Postbehörden  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen
der  auf  Anweisung  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig
  die  Postkassen  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen
  sind.

Umlage=  und  Erhebungsverfahren.

S§.  714).  Die  von  den  Central-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten
  Beträge  sind  von  den  Gepnossenschaftsvorständen  gleichzeitig  mit  den
Verwaltungskosten  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund  der  S§§F.  29  und  30
Stwa  vorliegenden  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen  nach  dem  festgestellten
Vertheilungsmaßstab  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und  von  denelben
  einzuziehen.

Zu  diesem  Zweck  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft  binnen  sechs
Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  dem  Genossenschaftsvorstande  eine
Nachweisung  einzureichen,  welche  enthält:

1.  die  während  des  abgelaufenden  Rechnungsjahres  im  Betriebe  beschäftigten
  versicherten  Personen  und  die  von  denselben  verdienten  Löhne
und  Gehälter!),

2.  eine  Berechnung  der  bei  der  Umlegung  der  Beiträge  in  Anrechnung  zu
bringenden  Beträge  der  Löhne  und  Gehälter,

3.  die  Gefahrenklasse,  in  welche  der  Betrieb  eingeschätzt  worden  ist  (§.  28).

N  Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Tchweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  die  Feststellung  der  letzteren  durch  den

b  1)  Auch  diese  Vorschrift  ist  öffentlicher  Natur  und  kann  daher  durch  Berein-Gunze
  der  Parteien  nicht  abgeändert  werden,  Amtl.  Nachr.  R.  V.  A.  1887

II  Der  geschiedenen  Ehefrau  steht  das  Pfändungsrecht  nicht  mehr  zu,  E.  Civ.
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*)  Geschäfts-Anw.  7.  Dez.  1889  (Amtl.  Nachr.  R.  V.  A.  V.  399),  betr.  Auszahlungen
  durch  die  Post  und  Res.  26.  Mai  1892  (Eisenb.  V.  Bl.  S.  133).
v  2)  Ohne  Entgelt  für  die  Mühewaltung  und  ohne  Entschädigung  für  den  Zinserlust,

  Komm.  Ber.  S.  48.

4)  Gilt  nicht  im  Falle  des  §.  3  Ausd.  Ges.  Wegen  der  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  vergl.  §§.  41,  48  Bau-Unf.  Vers.  Ges.  »

)  Einschl.  der  Naturalbezüge,  Tantiemen,  Zehrungs-,  Nachtquartier-,  Fahrgelder
u.  s.  w.  Vergl.  §.  3.

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