Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 371
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.
§. 68. Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch
auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der C. Pr. O.
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten
Armenverbandes gepfändet werden 0.
Auszahlung durch die Post:).
§. 69. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden
Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise
durch die Postverwaltungens), und zwar in der Regel durch dasjenige
Postamt. in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls
seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung
der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an das Postamt
seines Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen
worden ist, zu beantragen.
Liquidationen der Post.
S. 70. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben
die Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen
der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig
die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen
sind.
Umlage= und Erhebungsverfahren.
S§. 714). Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten
Beträge sind von den Gepnossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den
Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund der S§§F. 29 und 30
Stwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten
Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denelben
einzuziehen.
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft binnen sechs
Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine
Nachweisung einzureichen, welche enthält:
1. die während des abgelaufenden Rechnungsjahres im Betriebe beschäftigten
versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne
und Gehälter!),
2. eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu
bringenden Beträge der Löhne und Gehälter,
3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (§. 28).
N Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der
Tchweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den
b 1) Auch diese Vorschrift ist öffentlicher Natur und kann daher durch Berein-Gunze
der Parteien nicht abgeändert werden, Amtl. Nachr. R. V. A. 1887
II Der geschiedenen Ehefrau steht das Pfändungsrecht nicht mehr zu, E. Civ.
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*) Geschäfts-Anw. 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr. R. V. A. V. 399), betr. Auszahlungen
durch die Post und Res. 26. Mai 1892 (Eisenb. V. Bl. S. 133).
v 2) Ohne Entgelt für die Mühewaltung und ohne Entschädigung für den Zinserlust,
Komm. Ber. S. 48.
4) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Wegen der Baugewerks-Berufsgenossenschaft
vergl. §§. 41, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. »
) Einschl. der Naturalbezüge, Tantiemen, Zehrungs-, Nachtquartier-, Fahrgelder
u. s. w. Vergl. §. 3.
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