94 Rechtsprechung.
Daß der Beklagte an der Feststellung der Rentenberechtigung kein
Interesse habe, wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts selbst
widerlegt, denn dasselbe geht davon aus, daß der M. gegenüber zwar die
Einrede aus § 231 Abs. 2 StGB. durchgreifen würde, nicht aber der
Klägerin gegenüber. Hat somit, weil eine Rechtspflicht der Klägerin zur
Rentengewährung an die M. nicht bestand, der Uebergang der der Letzteren
zustehenden Forderung auf die Klägerin nicht stattgehabt, so ist der Beklagte
befreit. Daß aber die Entscheidung des Sektionsvorstands endgültig sei
d. h. für das Civilgericht im Rechtsstreit zwischen der Unfallberufsgenossenschaft
und dem beschädigenden Dritten bindend sei, kann nicht anerkannt
werden. Allerdings geht nach § 119 jenes Gesetzes der Anspruch des
Verletzten gegen den verletzenden Dritten kraft Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft
über, soweit die Verpflichtung der Letzteren zur Gewährung
der Rente „durch das Gesetz begründet“ ist. Allein weder dieser Wortlaut
des § 119, noch der Geist des Gesetzes läßt erkennen, daß eine Nachprüfung
dieser Voraussetzung dem im Rechtsstreit zwischen dem Haftpflichtigen und
der Berufsgenossenschaft erkennenden Richter entzogen sei. Es ist insbesondere
nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch übergehe, wenn und soweit
die berufsgenossenschaftlichen Organe eine Rente festgestellt haben, sondern
nur soweit dieselbe im Gesetz begründet sei. Es ist auch eine dahin gehende
Absicht des Gesetzgebers nicht zu unterstellen, da der haftpflichtige Dritte
(5 119 a. a. O.) bei der Feststellung des Rentenanspruchs in keiner Weise
betheiligt ist, weder zu dem derselben vorangehenden Ermittlungsverfahren
beigezogen wird, noch von der Entscheidung Kenntniß erhält, noch gegen
dieselbe irgend ein Rechtsmittel hat. Aus diesen Gründen hat auch das
Reichsgericht wiederholt bei den gleichlautenden Gesetzesbestimmungen des
g 98 (auch § 96) des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 eine
Bindung des Civilgerichts durch die Entscheidung der berufsgenossenschaftlichen
Organe verneint (Entsch. vom 11. November 1890 Reg. III 186/90,
Entsch. vom 7. Mai 1897, Entsch. des RG. Bd. 39 S. 109 ff.).
Hiernach ist das Berufungsurtheil aufzuheben und, da der Beklagte
ausdrücklich bestritten hat, daß die M. rentenberechtigt sei, insbesondere
als landwirthschaftliche Arbeiterin in einem landwirthschaftlichen Betriebe
verunglückt sei, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der weitere Revisionsangriff, daß der Anspruch der Klägerin durch
§ 231 Abs. 2 St GB., wonach eine erkannte Buße die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruchs ausschließt, angesichts des Strafurtheils
vom 20. Februar 1895 ausgeschlossen sei, ist verfehlt. § 231
St G., welcher die Zuerkennung einer Buße an den Verletzten regelt,
setzt voraus, daß zur Zeit der Erlassung des Strafurtheils dem Verletzten
ein Schadensersatzanspruch noch zusteht. Wenn und soweit also derselbe