Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

94  Rechtsprechung.

Daß  der  Beklagte  an  der  Feststellung  der  Rentenberechtigung  kein
Interesse  habe,  wird  durch  die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  selbst
widerlegt,  denn  dasselbe  geht  davon  aus,  daß  der  M.  gegenüber  zwar  die
Einrede  aus  §  231  Abs.  2  StGB.  durchgreifen  würde,  nicht  aber  der
Klägerin  gegenüber.  Hat  somit,  weil  eine  Rechtspflicht  der  Klägerin  zur
Rentengewährung  an  die  M.  nicht  bestand,  der  Uebergang  der  der  Letzteren
zustehenden  Forderung  auf  die  Klägerin  nicht  stattgehabt,  so  ist  der  Beklagte
befreit.  Daß  aber  die  Entscheidung  des  Sektionsvorstands  endgültig  sei
d.  h.  für  das  Civilgericht  im  Rechtsstreit  zwischen  der  Unfallberufsgenossenschaft
  und  dem  beschädigenden  Dritten  bindend  sei,  kann  nicht  anerkannt
werden.  Allerdings  geht  nach  §  119  jenes  Gesetzes  der  Anspruch  des
Verletzten  gegen  den  verletzenden  Dritten  kraft  Gesetzes  auf  die  Berufsgenossenschaft
  über,  soweit  die  Verpflichtung  der  Letzteren  zur  Gewährung
der  Rente  „durch  das  Gesetz  begründet“  ist.  Allein  weder  dieser  Wortlaut
des  §  119,  noch  der  Geist  des  Gesetzes  läßt  erkennen,  daß  eine  Nachprüfung
dieser  Voraussetzung  dem  im  Rechtsstreit  zwischen  dem  Haftpflichtigen  und
der  Berufsgenossenschaft  erkennenden  Richter  entzogen  sei.  Es  ist  insbesondere
nicht  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  Anspruch  übergehe,  wenn  und  soweit
die  berufsgenossenschaftlichen  Organe  eine  Rente  festgestellt  haben,  sondern
nur  soweit  dieselbe  im  Gesetz  begründet  sei.  Es  ist  auch  eine  dahin  gehende
Absicht  des  Gesetzgebers  nicht  zu  unterstellen,  da  der  haftpflichtige  Dritte
(5  119  a.  a.  O.)  bei  der  Feststellung  des  Rentenanspruchs  in  keiner  Weise
betheiligt  ist,  weder  zu  dem  derselben  vorangehenden  Ermittlungsverfahren
beigezogen  wird,  noch  von  der  Entscheidung  Kenntniß  erhält,  noch  gegen
dieselbe  irgend  ein  Rechtsmittel  hat.  Aus  diesen  Gründen  hat  auch  das
Reichsgericht  wiederholt  bei  den  gleichlautenden  Gesetzesbestimmungen  des
g  98  (auch  §  96)  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  eine
Bindung  des  Civilgerichts  durch  die  Entscheidung  der  berufsgenossenschaftlichen
  Organe  verneint  (Entsch.  vom  11.  November  1890  Reg.  III  186/90,
Entsch.  vom  7.  Mai  1897,  Entsch.  des  RG.  Bd.  39  S.  109  ff.).

Hiernach  ist  das  Berufungsurtheil  aufzuheben  und,  da  der  Beklagte
ausdrücklich  bestritten  hat,  daß  die  M.  rentenberechtigt  sei,  insbesondere
als  landwirthschaftliche  Arbeiterin  in  einem  landwirthschaftlichen  Betriebe
verunglückt  sei,  die  Sache  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen.

Der  weitere  Revisionsangriff,  daß  der  Anspruch  der  Klägerin  durch
§  231  Abs.  2  St  GB.,  wonach  eine  erkannte  Buße  die  Geltendmachung
eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  ausschließt,  angesichts  des  Strafurtheils
  vom  20.  Februar  1895  ausgeschlossen  sei,  ist  verfehlt.  §  231
St  G.,  welcher  die  Zuerkennung  einer  Buße  an  den  Verletzten  regelt,
setzt  voraus,  daß  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Strafurtheils  dem  Verletzten
ein  Schadensersatzanspruch  noch  zusteht.  Wenn  und  soweit  also  derselbe