Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Aborte. 
Verantwort- 
lichkeit. 
Bekanntgabe 
der 
Vorschriften. 
Ausnahmen. 
Orts- 
polizeiliche 
Vorschriften. 
Aufhebung 
der älteren 
Vorschriften. 
662 
26. 
1 Bei allen Bauten sind den Arbeitern geeignete, für die Geschlechter getrennte, ge- 
nügend erhellte, lüftbare, reinlich gehaltene und nach Bedarf desinfizierte Aborte in aus- 
reichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. 
II Die Verunreinigung der Bauten ist verboten. 
8 27. 
Verantwortlich für den Vollzug dieser Vorschriften sind zunächst der mit der Bau— 
leitung betraute Baumeister oder Bauhandwerker, der nach den Vorschriften der Bauordnung 
die verantwortliche Bauleitung übernommen hat, ueben diesem diejenigen auf dem Bau be— 
schäftigten Aufsichtspersonen, denen die Überwachung der Bauausführung von dem Bauleiter 
besonders übertragen ist, außerdem innerhalb ihres Geschäftskreises jene Unternehmer von 
Nebenbetrieben, die in selbständiger Weise zur Ausführung der Bauten beitragen, und die 
von diesen mit der Überwachung besonders betrauten Aufsichtspersonen. 
8 28. 
Gegenwärtige Vorschriften müssen auf jeder Baustelle, wo mehr als 10 Arbeiter 
gleichzeitig beschäftigt werden, an einem leicht zugänglichen Orte in Plakatform sichtbar an- 
gebracht werden. 
§ 29. 
Die Baupolizeibehörde kann bei dem Vorhandensein besonderer Verhältnisse, namentlich 
bei einfacheren Bauten auf dem Lande, von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Vor- 
schriften Ausnahmen zulassen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Aus- 
fertigung der Zulassung ist auf der Baustelle aufzulegen. 
8 30. 
Die Erlassung weitergehender ortspolizeilicher Vorschriften nach Maßgabe des bestehenden 
Bedürfnisses bleibt vorbehalten. 
8 31. 
Die oberpolizeilichen Vorschriften zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen 
vom 24. Juli 1904 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 257) werden aufgehoben. 
München, den 21. August 1909. 
J. V. J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. Ministerialdirektor v. Nauch.
	        
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