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Nr. 7/Bmo 2.
Bekanntmachung, Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen betreffend.
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium.
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I. Besondere Bestimmungen.
Die Ziffer (12) erhält folgenden Zusatz:
„und bei Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der Gesundheit oder aus
sonstiger dringender persönlicher Veranlassung auch für das der freiwilligen
Krankenpflege angehörige Personal, solange dies dem Heere zugeteilt ist".
2. Abschnitt II. Tarifnummer 15.
In der ersten Zeile werden die Worte „Schlachtvieh in Wagenladungen“ gestrichen
und wird dafür gesetzt:
„Sonstiges Großvieh, als Rindvieh, Maultiere, Esel, Fohlen (Pferde im
Alter bis zu einem Jahre) und
Kleinvieh, als Schweine, Kälber, Schafe in Wagenladungen“.
3. Abschnitt II. Besondere Bestimmungen. 1
In Ziffer (5) wird in der ersten Zeile statt „und Schlachtvieh“ gesetzt:
„ , sonstigem Groß= und Kleinvieh".
4. Abschnitt III. Besondere Bestimmungen.
Die Ziffer (1) erhält folgenden Zusatz:
„Bleiben neben einer oder mehreren vollen Wagenladungen noch einzelne
Fahrzeuge oder Teile von Fahrzeugen übrig, so finden, auch wenn die
Aufgabe mittels eines Fahrscheins (Frachtbriefs) erfolgt, für diese die
Sätze unter Tarif 19 bis 21 Anwendung, sofern dies für die gesamte
Sendung die billigste Fracht ergibt".
5. Vor den „Besonderen Bestimmungen“ zu Abschnitt IV wird eingeschaltet:
„Zu III und 1V.
Werden Fahrzenge (III) und Militärgut (IV) gleichzeitig versandt, so ist
die Fracht, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins (Fracht-
briefs) erfolgt, für die Fahrzeuge und das Militärgut getrennt nach III
und IV zu berechnen“.