Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 7/Bmo 2. 
Bekanntmachung, Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen betreffend. 
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert: 
1. Abschnitt I. Besondere Bestimmungen. 
Die Ziffer (12) erhält folgenden Zusatz: 
„und bei Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der Gesundheit oder aus 
sonstiger dringender persönlicher Veranlassung auch für das der freiwilligen 
Krankenpflege angehörige Personal, solange dies dem Heere zugeteilt ist". 
2. Abschnitt II. Tarifnummer 15. 
In der ersten Zeile werden die Worte „Schlachtvieh in Wagenladungen“ gestrichen 
und wird dafür gesetzt: 
„Sonstiges Großvieh, als Rindvieh, Maultiere, Esel, Fohlen (Pferde im 
Alter bis zu einem Jahre) und 
Kleinvieh, als Schweine, Kälber, Schafe in Wagenladungen“. 
3. Abschnitt II. Besondere Bestimmungen. 1 
In Ziffer (5) wird in der ersten Zeile statt „und Schlachtvieh“ gesetzt: 
„ , sonstigem Groß= und Kleinvieh". 
4. Abschnitt III. Besondere Bestimmungen. 
Die Ziffer (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Bleiben neben einer oder mehreren vollen Wagenladungen noch einzelne 
Fahrzeuge oder Teile von Fahrzeugen übrig, so finden, auch wenn die 
Aufgabe mittels eines Fahrscheins (Frachtbriefs) erfolgt, für diese die 
Sätze unter Tarif 19 bis 21 Anwendung, sofern dies für die gesamte 
Sendung die billigste Fracht ergibt". 
5. Vor den „Besonderen Bestimmungen“ zu Abschnitt IV wird eingeschaltet: 
„Zu III und 1V. 
Werden Fahrzenge (III) und Militärgut (IV) gleichzeitig versandt, so ist 
die Fracht, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins (Fracht- 
briefs) erfolgt, für die Fahrzeuge und das Militärgut getrennt nach III 
und IV zu berechnen“.
	        
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