Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIX. Band. (39)

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also  des  heutigen  Rechtes  und  muss  nach  ihm  der  wissenschaftliche  Polizeibegriff
  geformt  werden.  Sonst  ist  er  nicht  der  Polizeibegriff  des  positiven
Rechts.

Uebrigens  kehrt  der  wirklich  geltende  Polizeibegriff  auf  Umwegen  wenigstens
  teilweise  auch  bei  OTTO  MAYER  ein.  OrrTo  MaAYEr  kennt  ein  polizeiliches
  Notstandsrecht.  Das  wird  vor  Allem  wirksam,  „wo  Naturgewalten
mit  grosser  Macht  auftreten,  um  Lebensgefahr  und  Zerstörung  von  Eigentum
in  weitem  Umfange  zu  drohen,  Feuersnot,  Wassersnot“  (Bd.  I,  S.  355)  und
besteht  darin,  dass  sich  hier  die  Polizeimaassregeln  auch  gegen  einen  anderen
Punkt  wenden  können  als  den,  von  welchem  die  Störung  ausgeht,  nicht  nur
gegen  das  brennende  Haus,  die  herandrängende  Wassermasse,  sondern  auch
gegen  das  Nachbarhaus,  welches  den  Brand  weiter  zu  tragen  droht,  gegen
den  Schutzdamm,  welcher  die  Flut  gefahrvoll  staut.  OTTo  Mayer  sagt  hier
selbst:  „Die  Menschenkraft  erkennt  sich  als  ohnmächtig  gegenüber  der  eigentlichen
  Quelle  des  Uebels.  Deshalb  wendet  sie  sich  gegen  das  unschuldige
Objekt.“  Orro  Mayer  fügt  freilich  an:  „oder  vielmehr,  richtiger  gesagt,
gegen  das  minder  schuldige“.  Aber  wo  in  aller  Welt  kann  vom  deutschen
Rechtsbewusstsein  aus  in  der  rein  objektiven  Thatsache,  dass  Nachbarhaus,
dass  Damm  die  eigentliche  Schädlichkeit  steigern,  unterstützen,  eine  Schuld,
eine  Pflichtverletzung  des  Eigentümers  gesehen  werden?  Und  wie  steht  es
mit  den  Verpflichtungen  an  Feuer-  und  Wassersnot  unschuldiger  Unterthanen
  zu  Feuer-  und  Wassershilfe?  Wohl  sagt  OrrTo  Mayer,  die  Heranziehung
  hierzu  ist  in  den  grossen  polizeilichen  Ermächtigungen  nicht  enthalten,
  es  seien  dies  keine  polizeilichen  Lasten,  es  bedürfe  dazu  besonderer
gesetzlicher  Grundlagen  (Bd.  I  8.  266,  270,  Bd.  II  S.  267,  268).  Wo  sind  sie?
Lässt  sich  bei  Ordnung  der  Feuerlöschpflicht  immer  von  Notstand  sprechen  ?
Das  positive  deutsche  Recht  (R.Str.G.B.  $  368,  8)  sieht  darin  Massnahmen
der  Feuerpolizei.  Der  Polizeibegriff  Otto  Mayers  ist  also  nicht  der  Polizeibegriff
  „im  Sinne  des  neueren  Rechts“  (Bd.  II  S.  351).  Der  Verfasser
giebt  dies  eigentlich  selbst  zu,  wenn  er  sagt  (Bd.  I  S.  266),  die  Polizei  im
Rechtsstaate  habe  eine  auch  den  „Nichtstörer“  treffende  Pflicht  wenigstens
teilweise  aufrecht  erhalten.

Der  durch  einseitige  Generalisation  entstandene  Begriff  wirkt  dann
selbstredend  nachteilig  fort.  Das  zeigt  sich  z.  B.  im  Gebiete  der  Frage,  obder
  Staat  bei  rechtsmässigen  Eingriffen  in  die  Willenssphäre  der  Unterthanen
entschädigungspflichtig  sei.  OrTTo  MaAzeEr  stellt  hier  die  Behauptung  auf,  nach
geltendem  deutschen  Gewohnheitsrecht  babe  der  Staat  überall  Entschädigung
zu  leisten,  wo  er  durch  Gesetz  oder  Vollziehung  besondere  Opfer  auferlegt
(Bd.  II  8.  8349,  351).  Aus  seinem  Polizeibegriff  folgt  nun:  also  wird  keine
Entschädigung  gewährt  für  Nachteile,  welche  durch  Polizeimassregeln  verursacht
  sind;  denn  diese  Nachteile  sind  nicht  auferlegt,  sondern  selbst  verschuldet,
  Folgen  einer  Nichterfüllung  der  Nichtstörungspflicht  (8.  351).  Daraus
  würde  sich  ergeben,  dass  jede  gegen  den  Nichtstörer  gerichtete  Thätigkeit