Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1057 
II Für den unter lit. b des § 4 Abs. I erwähnten Fall werden als Minimum der 
überbauten und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als Maximum derselben fünf- 
undzwanzig Ar (O,s und beziehungsweise 0, ha) bestimmt. 
§ 6. 
1 Der jährliche wirkliche oder geschätzte Mietertrag der zur Kategorie lit. a des § 4 
Abs. I gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchteil ausgedrückt und bildet die Haus- 
steuerverhältniszahl. 
IIBei den Gebäuden unter lit. b des § 4 Abs. 1 ist das Produkt aus dem in Aren ohne 
Bruchteil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und Bodens sowie der Hofräume 
und einem Ertragsanschlage von fünf Mark vom Ar die Verhältniszahl für die Haussteuer. 
III. Kapitel. 
Von der Quotisation. 
87. 
Von jeder Mark der Haussteuerverhältniszahl (§ 6) ist ein Betrag von zwei Pfennig 
als Jahressteuer zu erheben. 
IV. Kapitel. 
Von der Mieten- und Ertragserhebung insbesondere. 
88. 
Die Mietenerhebung und Regulierung der Haussteuer erfolgt unter Leitung der 
Regierungsfinanzkammern durch abgeordnete Kommissäre und unter Mitwirkung der Distrikts— 
polizeibehörden. 
89. 
1 Zur Einschätzung der Mieten werden sachverständige Taxatoren unter Leitung eines 
Obertaxators verwendet. 1 
II Erstere gehen hervor aus der freien Wahl der betreffenden Gemeinden, letzterer wird 
von der Regierungsfinanzkammer ernannt. 
Ill Sämtliche Taxatoren werden vereidet. 
8 10. 
1 Dem Obertaxator steht ein bloß informatives Gutachten zu; die Taxatoren entscheiden 
nach Stimmenmehrheit.
	        
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