Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1061 
8.27. 
Im übrigen finden hinsichtlich des Reklamationsverfahrens, sowie der Reklamations- 
kosten die 88 104 bis 113 des Grundsteuergesetzes) ihre ganz gleiche oder analoge Anwendung. 
VII. Kapitel. 
Von Einführung und Erhebung der Hausstener. 
§ 28. 
1 Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Beteiligten als von der 
Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter welchen in einer Gemeinde 
entweder die Miet= oder die Arealsteuer (§ 4 Abs. I lit. a und b des Gesetzes) eingeführt 
worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß eine dieser Gattungen an die Stelle der 
anderen zu treten hat. 
I Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Regierungsfinanzkammer in kollegialer 
Beratung zu, welche vorher das Gutachten der Landratsversammlung zu erholen hat. 
Gegen dieselbe steht den beteiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der betreffenden politischen 
Gemeinde und dem Landratsausschusse binnen vierzehntägiger unerstrecklicher Frist Berufung 
an das Staatsministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt 
an die Gemeindeverwaltung und den Landratsausschuß durch schriftliche Mitteilung, an die 
Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch 
den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde. 
29. 
1 In allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, findet eine 
Revision statt. Die Revision ist spätestens im dritten Kalenderjahre nach Inkrafttreten des Gesetzes 
vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine Grund= und 
Haussteuer, *?) in Angriff zu nehmen. Sie ist von zehn zu zehn Jahren zu wiederholen. 
1 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder 
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den 
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden 
rechts des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung 
— vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen. 
II Die zehnjährige Periode beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Revision voll- 
endet wurde. 
  
*) Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GVl. S. 657) ist die im § 106 des Grundsteuer- 
gesetzes der Katasterstelle eingeräumte Befugnis, bei besonderen Veranlassungen und Umständen eigene Kommissäre 
abzuordnen, hier der einschlägigen Regierungsfinanzkammer übertragen. 
*) Vgl. Abs. III der diesen Abdruck einleitenden Bekanntmachung. 182
	        
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