Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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ss 80.19) 
Bis zur Einführung der durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Haussteuer werden jene Steuern fort- 
erhoben, welche dermal unter verschiedenen Benennungen von Gebäuden jeder Art entrichtet werden. 
I8 31.7) 
1 Die neue Haussteuer wird gleichzeitig mit der definitiven Grundsteuer eingeführt. 
II Da, wo große Ungleichheiten in der bestehenden Häuserbesteuerung eine frühere Regulierung der neuen 
Haussteuer erheischen, bleibt diese bezüglich der Häuser der Kategorie lit. a § 4 Abs. I der Regierung vorbehalten. 
(§ 32.]) 
Für jene Gemeinden des Reichs, in welchen das Grundsteuerdefinitivum bereits eingeführt ist, muß nach 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ein neues Haussteuerkataster angelegt und hiernach sodann die 
Haussteuer erhoben werden. 
33. 
1 Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des dem Jahre, 
in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahrs. 
I Ist das neu aufgeführte Gebäude ein Kleinwohnungsbau für die minderbemiteelte 
Bevölkerung oder zur Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter, für den die im Art. 14 des 
Gesetzes, die Landeskulturrentenanstalt betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 
31. März 1908 aufgeführten Merkmale zutreffen, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf 
der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden sechs Kalenderjahre. 
III Enthält der Kleinwohnungsbau (Abs. II) nicht mehr als vier Wohnungen oder ist 
er von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung hergestellt, 
die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder- 
bemittelte Bevölkerung befaßt, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem Jahre, in 
dem der Neubau vollendet wurde, folgenden zwölf Kalenderjahre. Eine Vereinigung gilt 
nicht als gemeinnützig, wenn satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 
vier vom Hundert verzinst werden oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als 
die Einzahlungen ausgeantwortet wird. 
IV Die Vorschriften der Abs. II, III finden nur solange Anwendung, als die dort be- 
zeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; außerdem wird die Steuer vom nächsten Kalender- 
vierteljahr an zugeschrieben. 
§ 34. 
1 Im Falle des gänzlichen Abbruchs oder der gänzlichen Zerstörung ist die Steuer vom 
nächsten Kalendervierteljahr an in Abgang zu bringen. 
u Anderungen an Mietsteuerobjekten, die nur einzelne Gebäudeteile betreffen, bewirken 
eine Ab= und Zuschreibung der Steuer lediglich in Ansehung der von der Anderung berührten 
Teile. Hierbei sind jedoch Anderungen geringeren Umfanges, durch welche die Mietertrags- 
  
6) Einführungs= und Übergangsvorschriften zum Gesetze vom 15. Auguft 1828.
	        
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