Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 75. 
1067 
Sämtliche Bescheinigungen müssen Ort, Tag, Monat und Jahr der Aus- 
fertigung ersehen lassen, handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienststempel 
versehen oder in Ermangelung eines solchen amtlich beglaubigt sein. 
Für Rinder sind Einzelpässe auszustellen. Für Schweine sind Gesamtpässe 
zulässig; jedoch müssen die Tiere in den Gesamtpässen nicht nur nach der Stück- 
zahl, sondern auch nach Gattung, Geschlecht, Rasse (Schlag) und Farbe so ge- 
kennzeichnet sein, daß die Feststellung der Identität gesichert ist. 
Sämtliche Bescheinigungen haben nur 6 Tage Gültigkeit, den Tag der 
Ausstellung mit eingerechnet. 
An der Eintrittsstelle prüft der Grenztierarzt die vorgeschriebenen Viehpässe auf 
ihre ordnungsmäßige Ausfertigung, stellt die Identität der Tiere fest und unter- 
sucht die Tiere einzeln auf das Freisein von Seuchen und seuchenverdächtigen 
Erscheinungen. - 
Findet der Grenztierarzt die Viehpässe in Ordnung, die Identität der Tiere 
gesichert und ihren Gesundheitszustand unverdächtig, so erteilt er dem Einbringer 
zur Erwirkung der zollamtlichen Eintrittsbehandlung schriftlich die Einfuhrerlaubnis 
und macht der Schlachthofdirektion des Bestimmungsorts auf dem kürzesten Wege 
(telegraphisch oder telephonisch) von der Ankunft der Sendung unter Angabe der 
Zahl der Tiere und des Namens des Einbringers auf dessen Kosten Mitteilung. 
Tiere, die nicht mit einem vorschriftsmäßigen Viehpasse versehen sind oder 
deren Identität nicht gesichert ist, ferner Tiere, die bei der grenztierärztlichen 
Untersuchung mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig 
befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen 
befördert worden oder sonst in Berührung gekommen sind, weist der Grenztierarzt 
zurück; den Grund der Zurückweisung vermerkt er auf dem Viehpasse. 
Die Kosten der grenztierärztlichen Untersuchung sind vom Einbringer zu tragen. 
Nach erledigter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung sind die Sendungen 
unverzüglich mit der Eisenbahn ohne Umladung und Zuladung in bahnamtlich 
verschlossenen Wagen unmittelbar an den Bestimmungsort zu überführen. 
Am Bestimmungsorte müssen die Tiere an einer für anderes Vieh nicht zu be- 
nützenden Stelle ausgeladen und dabei einer erneuten Untersuchung auf Seuchen- 
freiheit durch den Bezirkstierarzt oder durch einen beamteten Tierarzt des Schlacht- 
hofes unterstellt werden. Bis zur Schlachtung müssen die Tiere in eigenen, für 
anderes Vieh nicht zu benützenden Stallungen untergebracht und auch sonst von 
anderem Vieh streng getrennt gehalten werden; sie dürfen lebend den Schlachthof 
nicht verlassen. Jede unmittelbare Berührung mit Inlandsvieh ist zu verhindern.
	        
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