Nr. 76. 1071
n Die Weihnachtsferien dauern vom 23. Dezember bis 2. Januar einschließlich, die
Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis Dienstag nach Pfingsten einschließlich.
Vorlesungen und Lehrmittel.
8 4.
An den Lyzeen werden Vorlesungen und seminaristische Übungen abgehalten und wird
Anleitung zu praktischen Arbeiten gegeben.
§ 5.
Vorlesungsverzeichnisse, aus denen die Lehrgegenstände ersichtlich sind, werden vier Wochen
vor Schluß eines Semesters für das kommende Semester aufgestellt, hierauf vom Rektor
dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Genehmigung
vorgelegt und nach erteilter Genehmigung durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht.
§ 6.
Dem Studium an den Lpzeen dienen die Bibliothek, die Institute und Sammlungen
derselben.
Lehrkräfte.
§ 7.
!I An den Lyzeen wirken Professoren, die sich in ordentliche und außerordentliche scheiden.
Sie führen den Titel: Ordentlicher (außerordentlicher) Hochschulprofessor am K. Lyhzeum
m..........
HAusnahmsweiseköunenvomK.StaatsministeriumdeannernfürKirchen-und
Schulangelegenheiten auch Personen, die nicht Professoren sind, mit Lehraufträgen betraut
werden (Dozenten).
88.
1 Ein jeder Professor ist verpflichtet:
1. in jedem Semester ein Verzeichnis der Vorlesungen und Ubungen, welche er im
kommenden Semester zu halten gedenkt, dem Rektor rechtzeitig zu übergeben,
2. in jedem Semester die ihm nach seinem Lehrauftrage zukommenden Vorlesungen
und Ubungen zu übernehmen und während der ganzen vorschriftsmäßigen Dauer
des Semesters regelmäßig abzuhalten,
3 den Sitzungen des Professorenkollegiums regelmäßig beizuwohnen und bei Erfüllung
der demselben zugewiesenen Geschäftsaufgaben entsprechend mitzuwirken,
4. an der Abhaltung der Prüfungen sich zu beteiligen.
II Ziffer 1, 2 und 4 gelten auch für die Dozenten.
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