Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 76. 1071 
n Die Weihnachtsferien dauern vom 23. Dezember bis 2. Januar einschließlich, die 
Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis Dienstag nach Pfingsten einschließlich. 
Vorlesungen und Lehrmittel. 
8 4. 
An den Lyzeen werden Vorlesungen und seminaristische Übungen abgehalten und wird 
Anleitung zu praktischen Arbeiten gegeben. 
§ 5. 
Vorlesungsverzeichnisse, aus denen die Lehrgegenstände ersichtlich sind, werden vier Wochen 
vor Schluß eines Semesters für das kommende Semester aufgestellt, hierauf vom Rektor 
dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Genehmigung 
vorgelegt und nach erteilter Genehmigung durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht. 
§ 6. 
Dem Studium an den Lpzeen dienen die Bibliothek, die Institute und Sammlungen 
derselben. 
Lehrkräfte. 
§ 7. 
!I An den Lyzeen wirken Professoren, die sich in ordentliche und außerordentliche scheiden. 
Sie führen den Titel: Ordentlicher (außerordentlicher) Hochschulprofessor am K. Lyhzeum 
m.......... 
HAusnahmsweiseköunenvomK.StaatsministeriumdeannernfürKirchen-und 
Schulangelegenheiten auch Personen, die nicht Professoren sind, mit Lehraufträgen betraut 
werden (Dozenten). 
88. 
1 Ein jeder Professor ist verpflichtet: 
1. in jedem Semester ein Verzeichnis der Vorlesungen und Ubungen, welche er im 
kommenden Semester zu halten gedenkt, dem Rektor rechtzeitig zu übergeben, 
2. in jedem Semester die ihm nach seinem Lehrauftrage zukommenden Vorlesungen 
und Ubungen zu übernehmen und während der ganzen vorschriftsmäßigen Dauer 
des Semesters regelmäßig abzuhalten, 
3 den Sitzungen des Professorenkollegiums regelmäßig beizuwohnen und bei Erfüllung 
der demselben zugewiesenen Geschäftsaufgaben entsprechend mitzuwirken, 
4. an der Abhaltung der Prüfungen sich zu beteiligen. 
II Ziffer 1, 2 und 4 gelten auch für die Dozenten. 
184“
	        
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