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Organe.
§ 9.
Für die Leitung der Lyzeen bestehen folgende Organe:
1. der Rektor,
2. das Professorenkollegium.
§ 10.
1 Die Funktion des Rektors wird mit Allerhöchster Genehmigung einem am Lyzeum
wirkenden etatmäßigen ordentlichen Professor auf die Dauer von drei Studienjahren über-
tragen.
Eine wiederholte Ubertragung der Funktion an denselben Professor ist nicht ausgeschlossen.
Il Erfolgt die Übertragung der Funktion nach Beginn eines Studienjahres, so wird dieses
auf die dreijährige Funktionsdauer nicht angerechnet.
IV Stellvertreter des Rektors ist der abtretende Rektor, der für die Dauer dieser Stell-
vertretung den Titel Prorektor führt. Diese Stellvertretung dauert fort, wenn dem abtretenden
Rektor wieder die Funktion übertragen wird. Falls im Laufe der Funktionsperiode ein Rektor
abgeht, bleibt der Prorektor auch Stellvertreter des neuen Rektors; falls aber ein Prorektor
während der Funktionsdauer ausscheidet, hat der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter
mehrerer der an Lebensjahren älteste etatmäßige ordentliche Professor für den Rest der
Funktionszeit an seine Stelle zu treten.
§ 11.
1 Dem Rektor obliegt die Vertretung des Lyzeums, die Leitung und Verwaltung des-
selben nach den hiefür festgesetzten Bestimmungen und die Verantwortlichkeit für den best-
möglichen Stand desselben in wissenschaftlicher, disziplinärer und ökonomischer Beziehung.
Insbesondere kommt dem Rektor zu:
1. das Halten einer Antrittsrede vor den Professoren, Dozenten und Studierenden
sowie weiter Geladenen nach dem Amtsantritt,
2. die Aufstellung des Etatentwurfs,
3. der Vollzug des Etats,
4. die Oberaufsicht über die Bibliothek, die Institute und Sammlungen des Lyzeums
vorbehaltlich der Befugnisse des verantwortlichen Konservators,
5. die Berufung und Leitung des Professorenkollegiums, an welches er die erforder-
lichen Anträge zu bringen und dessen Beschlüsse er nach den festgesetzten Kompetenz-
bestimmungen entweder sofort zu vollziehen oder dem K. Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Entscheidung zu unterbreiten hat,
6. die Erstattung der Semestralfrequenzanzeigen und des Jahresberichts.