Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 80. 1133 
8 42. 
Ziffer 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
« Eine endgültige Entscheidung unter Befreiung von der persönlichen Ge— 
stellung vor den Ersatzbehörden darf von den Ober-Ersatzkommissionen aus- 
nahmsweise auch dann getroffen werden, wenn Militärpflichtige an anderen als 
den unter e aufgeführten offenkundigen Gebrechen leiden, die mit Sicherheit auf 
Untauglichkeit zum aktiven Dienste schließen lassen. Die von dem Konsul, 
Gouverneur oder Landeshauptmann dieserhalb auszustellenden Bescheinigungen 
müssen das Vorhandensein derartiger Gebrechen auf Grund eigener Wahrneh- 
mungen oder sonstiger Feststellungen dartun, die in der Regel mit ärztlichen, 
hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigten Zeugnissen zu belegen sind. Hält die 
Ober-Ersatzkommission im Einzelfalle die beigebrachten Unterlagen nicht für aus- 
reichend, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können, so ist von ihr 
zunächst auf dem Dienstwege an die Ministerialinstanz zu berichten. 
§ 61. 
In Ziffer 1 Absatz 1 ist für „JInfanterieoffizier“ zu setzen: „Oberleutnant oder 
Leutnant“ 
Der erste Satz des Absatzes 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuteilung des Offiziers') und des Militärarztes wird nach Mit- 
teilung des Reiseplanes (§ 60,6) durch den Brigadekommandeur oder erforder- 
lichenfalls durch das Generalkommando veranlaßt.“ 
An Stelle der bisherigen Anmerkung ) ist zu setzen: 
*) Der dem Musterungspersonal zuzuteilende Offizier ist in der Regel aus der Zahl der 
Oberlentnants oder Leutnants der Infanterie des Friedensstandes auszuwählen. Hierfür darf 
unter besonderen Verhältnissen nach dem Ermessen des Generalkommandos auch ein Oberlentnant 
oder Leutnant der Kavalleric oder Feldartillerie kommandiert werden. Sind aktive Oberleutnants 
oder Leutnants nicht verfügbar, so können an deren Stelle Oberleutnants oder Leutnants des Be- 
urlaubtenstandes herangezogen werden. 
8 64. 
Im Absatz 2 der Ziffer 2 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „zugeteilten Offizier“ 
8 66. 
In Ziffer Zc lautet der Vortrag in der Klammer hinter „Marineteil“: „(Matrosen- 
division: § 23, 2 a „ u. 2b. 3a u. 3b; Werftdivision: § 23, 72 u. 20 sewie 3a7)“
	        
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