Nr. 80. 1133
8 42.
Ziffer 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
« Eine endgültige Entscheidung unter Befreiung von der persönlichen Ge—
stellung vor den Ersatzbehörden darf von den Ober-Ersatzkommissionen aus-
nahmsweise auch dann getroffen werden, wenn Militärpflichtige an anderen als
den unter e aufgeführten offenkundigen Gebrechen leiden, die mit Sicherheit auf
Untauglichkeit zum aktiven Dienste schließen lassen. Die von dem Konsul,
Gouverneur oder Landeshauptmann dieserhalb auszustellenden Bescheinigungen
müssen das Vorhandensein derartiger Gebrechen auf Grund eigener Wahrneh-
mungen oder sonstiger Feststellungen dartun, die in der Regel mit ärztlichen,
hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigten Zeugnissen zu belegen sind. Hält die
Ober-Ersatzkommission im Einzelfalle die beigebrachten Unterlagen nicht für aus-
reichend, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können, so ist von ihr
zunächst auf dem Dienstwege an die Ministerialinstanz zu berichten.
§ 61.
In Ziffer 1 Absatz 1 ist für „JInfanterieoffizier“ zu setzen: „Oberleutnant oder
Leutnant“
Der erste Satz des Absatzes 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zuteilung des Offiziers') und des Militärarztes wird nach Mit-
teilung des Reiseplanes (§ 60,6) durch den Brigadekommandeur oder erforder-
lichenfalls durch das Generalkommando veranlaßt.“
An Stelle der bisherigen Anmerkung ) ist zu setzen:
*) Der dem Musterungspersonal zuzuteilende Offizier ist in der Regel aus der Zahl der
Oberlentnants oder Leutnants der Infanterie des Friedensstandes auszuwählen. Hierfür darf
unter besonderen Verhältnissen nach dem Ermessen des Generalkommandos auch ein Oberlentnant
oder Leutnant der Kavalleric oder Feldartillerie kommandiert werden. Sind aktive Oberleutnants
oder Leutnants nicht verfügbar, so können an deren Stelle Oberleutnants oder Leutnants des Be-
urlaubtenstandes herangezogen werden.
8 64.
Im Absatz 2 der Ziffer 2 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „zugeteilten Offizier“
8 66.
In Ziffer Zc lautet der Vortrag in der Klammer hinter „Marineteil“: „(Matrosen-
division: § 23, 2 a „ u. 2b. 3a u. 3b; Werftdivision: § 23, 72 u. 20 sewie 3a7)“