Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 70. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Im übrigen findet § 61,1 Absatz 3 sinngemäß Anwendung. Läßt sich 
die Heranziehung eines Bezirksarztes nicht vermeiden, so ist für möglichst 
schleunige Ablösung durch Kommandierung eines Militärarztes Sorge zu tragen.“ 
§ 82. 
In der Anmerkung ') zu Ziffer 2 a sind die Worte „vom Truppenteil“ zu streichen. 
§ 83. 
In Ziffer 4 ist hinter „wohnen“ einzufügen: 
„oder wenn diese keinen oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, in welchem der 
Reklamierte listlich geführt wird,“ 
8 84. 
In Ziffer 2a ist für „des Vaters oder Vormundes“ zu setzen: „des gesetzlichen 
Vertreters“ 
8 85. 
Ziffer 3 erhält folgenden neuen Absatz: 
Die Erteilung des Annahmescheins ist vom Truppenteil sogleich dem Zivil— 
vorsitzenden der Ersatzkommission, der den Meldeschein ausgestellt hat, unter 
Angabe des Tages und Ortes der Geburt sowie des kontrollierenden Bezirks- 
kommandos (Ziffer 4) des Freiwilligen mitzuteilen. Dieser Zivilvorsitzende hat 
erforderlichenfalls die Nachricht weiterzugeben und zwar für die noch nicht 
im militärpflichtigen Alter befindlichen Freiwilligen an den Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in dem der Geburtsort liegt, für die 
übrigen Freiwilligen an den Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aus- 
hebungsbezirkes, in dem der Angenommene gestellungspflichtig ist. Wird der 
Annahmeschein vom Truppenteil in besonderen begründeten Ausnahmefällen 
zurückgezogen, so sind hierüber dem vorstehenden entsprechende Mitteilungen zu 
machen; außerdem ist vom Truppenteil das kontrollierende Bezirkskommando 
zu benachrichtigen. 
§ 88. 
In Ziffer 3 Absatz 1 ist hinter „Steuermannsprüfung“ einzufügen: „oder der Vor- 
prüfung zum Schiffsingenieur“; ferner ist in Absatz 2 hinter „Seesteuermann“ 
der Punkt zu streichen und einzufügen: „oder die bestandene Vorprüfung zum 
Schiffsingenieur“.
	        
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