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8 111.
Ziffer 2 erhält folgenden neuen Absatz:
Seebefehlshaber im außereuropäischen Ausland sind jedoch im Kriege ermächtigt,
die am Ausrüstungsorte von Kriegs= und Hilfskriegsschiffen befindlichen Personen
des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, sofern sie nicht gemäß
Ziffer 4 von der Einberufung im Mobilmachungsfalle befreit sind, unmittelbar
in die Kriegsbesatzung der Schiffe einzustellen. Auf die deutschen Schutzgebiete
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 125.
Ziffer 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
Für die bei den technischen Instituten usw. der Marine im Frieden beschäftigten
Beamten, vertragsmäßig angestellten Personen, Arbeiter und für das Personal des
Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden Stellen stellt der Staats-
sekretär des Reichs-Marine-Amts die Bescheinigungen der Unabkömmlichkeit aus.
Hinter Ziffer 3c) ist einzufügen:
4) nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die im Frieden bei den technischen
Instituten beschäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter,
soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betriebe unbedingt notwendig sind.
Der nächste Absatz hinter Ziffer 3 d erhält folgenden Wortlaut:
„Über das Verfahren siehe §§ 128, 129 und 130.“
In Ziffer 4a Absatz 1 ist hinter „haben,“ einzufügen: „sowie die in den Schutz-
gebieten angestellten Beamten“
In Absatz 2 ist für „Konsularbeamten“ zu setzen: „Konsular= usw. Beamten“
Hinter § 129 tritt folgender neue Paragraph:
130.
Zurückstellung der im Frieden bei den technischen Instituten be-
schäftigten Dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Land-
sturm zweiten Aufgebots angehörigen Personen vom Waffendienste.
1. In welchem Umfang die im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten
Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter (§ 125,3a) vom
Waffendienste zurückzustellen sind, bestimmt alljährlich die Feldzeugmeisterei.
2. Die Zurückstellung der nach Ziffer 1 in Betracht kommenden Personen ist
im Januar jeden Jahres unter UÜbersendung einer nach Muster 25 auf-
gestellten Liste von den technischen Justituten bei den Bezirkskommandos für
das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen.