Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 80. 1139 
Oberpolizeiliche Vorschrift 
über Zeit und MArt des Fischfanges im Wobensee. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der Art. 72 und 101 Ziff. 4 des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 
werden die oberpolizeilichen Vorschriften vom 15. März 1894, 6. November 1897 und 
8. Februar 1904 (GBBl. 1894 S. 132, 1897 S. 359, 1904 S. 35) durch folgende 
Vorschrift ergänzt. 
§ 1. 
Die Verwendung von Motorbooten bei Ansübung jeglicher Art von Fischerei auf dem 
Bodensee (Obersee) ist verboten. Jedoch ist gestattet, zum Abholen gefangener Fische, zum 
Schleppen der Fischerboote von dem Wohnorte der Fischer nach dem Fangort und zum 
Ausfsuchen der vom Sturme fortgetriebenen Netze Motorboote zu verwenden. 
§ 2. 
Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
München, den 4. Dezember 1910. 
Dr. v. Brettreich. 
— * — — — — 
Nr. 7026a19. 
  
  
  
  
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 .# eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
vier weitere Serien (98 bis 101) unverlosbarer vom 1. Januar 1911 an innerhalb 
70 Jahren im Wege der Kündigung oder des Rückkaufs einzulösender, jedoch in den ersten 
zehn Jahren seitens der Bank nicht kündbarer 4%oiger Hypothekenpfandbriefe im Gesamt- 
betrage von 10 Millionen Mark. 
München, den 1. Dezember 1910. 
J. A. 
Staatsrat v. frazeisen.
	        
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