Metadaten : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

20  Buch  III.  Abschnitt  1.  Das  Sachenrecht  im  allgemeinen.

buchamt  oder  gegenüber  dem  abzugeben,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,  und  ist
unwiderruflich  (876  Satz  3,  877).  Einer  Form  bedarf  sie  nicht  (182  II).

5.  Vormerkungen.  1
§  177.

Das  Grundbuch  gibt  den  Verfügungen  über  Buchrechte  nicht  erst  Raum,
wenn  sie  abgeschlossen  vorliegen,  sondern  nimmt  schon  dann  auf  sie  Rücksicht,
wenn  ihre  Vornahme  erst  für  die  Zukunft  in  Aussicht  genommen  ist.  Das
Gesetz  bestimmt  nämlich,  daß  in  diesem  Fall  zwar  nicht  die  Verfügung  selbst,
aber  doch  ein  Anspruch?  auf  die  zukünftige  Vornahme  der  Verfügung  schon
jetzt  im  Grundbuch  eingetragen  werden  kann  (s.  883  I).  Doch  soll  die  Eintragung
  eines  solchen  Anspruchs  lediglich  die  spätere  Eintragung  der  Verfügung
selbst  vorbereiten.  Sie  hat  deshalb  nur  vorläufigen  Charakter  und  wird  dementsprechend
  vom  Gesetz  als  bloße  Vormerkung  bezeichnet.

I.  Die  Vormerkung  hat  hiernach  zum  Gegenstande  einen  Anspruch  auf  die
zukünftige  Vornahme  einer  Verfügung  über  ein  Buchrecht.  Ob  der  Anspruch
bedingt  oder  befristet  ist,  macht  nichts  aus:  ja  es  schadet  nicht  einmal,  wenn
er  zurzeit  noch  gar  nicht  begründet  ist,  sondern  seine  Entstehung  erst  für  die
Zukunft  ins  Auge  gefaßt  wird  (883  I  Satz  2).  Wohl  aber  ist  vorausgesetzt,
daß  die  Verfügung,  auf  deren  Vornahme  der  Anspruch  abzielt,  sich  zur  Eintragung
  im  Grundbuch  eignet:  ist  die  Verfügung  selbst  nicht  eintragungsfähig,
so  ist  der  Anspruch  auf  Vornahme  der  Verfügung  auch  nicht  vormerkungsfähig.

Beispiele.  I.  Der  1910  verstorbene  A.  hat  testamentarisch  sein  Haus  dem  B.  für  den
Fall  vermacht,  daß  dieser  sein  25.  Jahr  erleben  werde.  Hier  kann  der  Anspruch  B.s  auf
Übereignung  des  Hauses  sofort  nach  A.s  Tode  im  Grundbuch  vorgemerkt  werden,  auch  wenn
B.  damals  erst  10  Jahre  zählt,  sein  ÜUbereignungsanspruch  also  noch  ein  aufschiebend  bedingter
  ist.  Ja  die  Vormerkung  des  Anspruchs  wäre  sogar  schon  vor  1910,  also  noch  bei
Lebzeiten  A.s,  zulässig  gewesen,  obschon  damals  dem  B.  ein  Anspruch  aus  dem  Vermächtnis
nicht  einmal  in  bedingter  Form  zustand;  eine  derartig  frühe  Vormerkung  hätte  sich  namentlich
dann  empfohlen,  wenn  A.  besorgte,  sein  Erbe  C.  möchte  sofort  nach  dem  Erwerbe  der  Erbschaft
  das  Haus  veräußern  und  damit  den  B.  um  sein  Vermächtnis  bringen.  II.  D.  hat
im  Juli  1911  sein  Haus  vom  1.  April  1912  ab  dem  E.  vermietet.  Hier  ist  der  Anspruch
des  E.,  daß  D.  ihm  das  Haus  an  dem  letztgenannten  Tage  zum  Mietgebrauch  überlasse,  dem
zu  1  erwähnten  Anspruch  des  B.  auf  Übereignung  des  Hauses  weit  überlegen;  denn  er
ist  nicht  bloß  ein  bedingtes  oder  gar  bloß  ein  zukünftiges,  sondern  ein  unbedingtes,  gegenwärtiges
  Recht.  Trotzdem  ist  ihm  das  Grundbuch  verschlossen;  denn  da  die  Überlassung  des
Hauses  zum  Mietgebrauch  als  solche  nicht  im  Grundbuch  eingetragen  werden  kann  (s.  oben
S.  8,  4),  ist  ein  darauf  gerichteter  obligatorischer  Anspruch  auch  nicht  vormerkungsfähig.

1)  Biermann,  Widerspruch  u.  Vormerkung  (01):;  Othmer,  rechtl.  Wirkung  der  Vorm.
(02);  Philipsen,  Vorm.  (03);  Reichel,  Jahrb.  f.  Dogm.  46  S.  59;  ders.,  Umschreibung  der
Vorm.  (05);  Sekler,  Lehre  von  der  Vorm.  (04);  Priester,  Arch.  f.  BR.  22  S.  143;  Hopmann,
  ebenda  30  S.  224;  Bendix  bei  Gruchot  49  S.  288.

2)  RG.  60  S.  424.

3)  Siehe  RG.  55  S.  342,  273,  56  S.  14,  72  S.  275.