Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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seinen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Ein Beamter 
der Anstaltsverwaltung erstattet in der Sitzung Vortrag. Zu der Sitzung ist der Beschwerde— 
führer einzuladen. Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die Kosten ganz 
oder teilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. Die Entscheidungen des Schieds- 
gerichtes sind endgültig. 
Art. 17. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten leistet die Viehversicherungsanstalt an die 
Brandversicherungsanstalt eine jährliche Aversalsumme mit zwei Pfennig auf hundert Mark 
der Versicherungssumme. Eine allenfallsige Anderung dieses Beitragsverhältnisses bestimmt 
das Finanzgesetz. 
Art. 18. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der K. Bank besorgt, welche mit der 
Anstaltsverwaltung laufende Rechnung führt. Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift 
des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Anstaltsverwaltung tragen. 
Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, die für ihre Geschäftstätigkeit erforderlichen 
Betriebsmittel aus den Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen, 
welche hierfür dieselbe Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der K. Bank 
vergütet wird. 
Art. 19. 
Die Anstalt und die ihr angehörigen Vereine sind bezüglich aller in das Vieh- 
versicherungswesen einschlagender Gegenstände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außer- 
gerichtlicher, von der Entrichtung von Staatsgebühren befreit; ebenso sind die Quittungen 
über die von der Anstalt geleisteten Entschädigungen der Staatsgebühr nicht unterworfen. 
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Viehversicherung, dann der Vereine 
mit der Anstalt sind portofrei; Geldsendungen unterliegen der Portopflicht. 
Art. 20. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1896 in Kraft. 
Von dem gleichen Tage an führt die K. Brandversicherungskammer die Bezeichnung 
„Königliche Versicherungskammer“ und zwar in Angelegenheiten der Brandversicherung für 
» 3. April 1875 , , » 
Gebäude (Gesetz vom 5-Mai 1890U mit dem Beisatze: „Abteilung für Brandversicherung“, 
in Angelegenheiten der Hagelversicherung (Gesetz vom 13. Februar 1884) mit dem Beisatze: 
„Abteilung für Hagelversicherung“ und in Angelegenheiten der Viehversicherung mit dem 
Beisatze: „Abteilung für Viehversicherung“. 
 
	        
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