Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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der  Frage,  ob  der  Thatbestand  vorliegt,  welchen  das  Gesetz
treffen  wollte,  der  richterlichen  Ueberprüfung  unterzogen  werde.
Nur  in  Rücksicht  seiner  Rückwirkung  auf  die  öffentlichen  Interessen
  entzieht  sich  der  Thatbestand  der  Beurtheilung  des  Richters.
  Behufs  Charakterisirung  des  vorausgesetzten  Thatbestandes
mag  sich  dann  das  Gesetz  noch  so  allgemeiner  Ausdrücke  bedienen,
  ja  es  mag  denselben  selbst  nur  durch  Benennung  der  Art
des  öffentlichen  Interesses,  welches  es  geschützt  wissen  will,  kennzeichnen,
  immer  ist  doch  ein  Anhaltspunkt  gegeben,  um  gegebenen
Falles  eine  Gesetzwidrigkeit  der  behördlichen  Verfügung  durch
Richterspruch  zu  constatiren.  Im  Falle  der  speciellen  Benennung
des  öffentlichen  Interesses  liegt  die  gesetzliche  Schranke  für  die
Verwaltungsbehörde  eben  darin,  dass  sie  im  concreten  Falle  ein
öffentliches  Interesse  anderer  Art  nicht  in  Betracht  ziehen
darf  *°).

Gewiss  enthält  8  6  des  österr.  Gesetzes  vom  15.  November
1867  eine  sehr  allgemeine  Ermächtigung  für  die  Behörde,  wenn
er  sagt,  jede  Versammlung  könne  untersagt  werden,  deren
Abhaltung  die  öffentliche  Sicherheit  oder  das  öffentliche  Wohl
gefährdet.  Gleichwohl  ging  das  Reichsgericht,  welches  diese  Bestimmung
  auch  auf  die  Genehmigung  von  Versammlungen  unter
freiem  Himmel  bezieht,  niemals  von  der  Ansicht  aus,  dass  das
Ertheilen  oder  Versagen  einer  solchen  Genehmigung  durchaus  in
das  freie  Ermessen  der  Behörde  gestellt  wäre.  Dasselbe  hält

4%)  Vgl.  z.  B.  E.  d.  österr.  V.-G.-H.  Bupwissk1,  n.  634.  —  Zum  mindesten
  dadurch  ist  auch  in  Frankreich  die  Behörde  in  Rücksicht  der  Genehmigung
  von  schädlichen  Gewerbeanlagen  nach  dem  Decret  vom  15.  October
  1810  gebunden.  Es  verdient  immerhin  hervorgehoben  zu  werden,  dass
das  französische  Recht  gerade  gegenüber  dem  eine  solche  Genehmigung  versagenden
  Acte  der  Behörde  (allerdings  auch  gegenüber  der  Ertheilung  der
Genehmigung)  eine  Ausnahme  von  der  Regel  eintreten  lässt,  dass  gegen
Polizeimassregeln  die  ordentliche  Verwaltungsklage  nicht  stattfindet.  Es
muss  darin  freilich  mit  Rücksicht  auf  die  Scheidung  der  ordentlichen  Verwaltungsklage
  und  des  r&cours  pour  exc&s  de  pouvoir,  wie  sie  in  Frankreich
besteht,  eine  Irregularität  erblickt  werden.  Gleichwohl  mag  man  darin
zugleich  einen  Beleg  finden,  dass  der  Gesetzgeber  einen,  wenn  auch  durch
Gesetz  nicht  näher  definirbaren  Anspruch  des  Antragstellers  anerkennen
wollte.