Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

6  Georg  Häpe.

gestattet,  mit  Genehmigung  der  Regierung  ihre  bisherige  Verfassung  bis
zum  Erscheinen  der  künftig  zu  erlassenden  Landgemeindeordnung  beizubehalten,
doch  sollten  auch  sie  berechtigt  sein,  ihr  Kommunvermögen  selbständig  zu  verwalten
  und  dazu  Verwalter  und  zu  deren  Kontrolle  Repräsentanten  zu  wählen.

Nachdem  am  7.  November  1838¹  die  in  Aussicht  gestellte  Landgemeindeordnung
  gegeben  worden  war,  wurde  durch  ein  Gesetz  von  demselben
Tage²  den  kleineren  Städten  aufgegeben,  sich  binnen  bestimmter  Frist
darüber  zu  erklären,  ob  sie  statt  der  Städteordnung  die  Landgemeindeordnung
annehmen  wollten.

Ein  Verzeichnis  der  großen  (2),  der  mittleren  (18)  und  der  kleinen
(123)  Städte  (zusammen  143)  gibt  die  dem  Gesetze  vom  24.  Dezember
1845  ³  angefügte  Beilage,  welche  durch  §  3  des  Gesetzes  vom  23.  April
1850⁴  und  §  1  des  Gesetzes  vom  10.  März  1868  ⁵  einige  Änderungen  erfahren
  hat.

Die  so  entstandene  Ordnung  der  Dinge  bewährte  sich  im  allgemeinen
vortrefflich,  und  die  den  Gemeinden  gewährte  Selbstverwaltung  zeitigte  je
länger,  je  mehr  gute  Früchte.  Wenn  sich  auch  hin  und  wieder  Mängel,
besonders  an  der  Städteordnung,  fühlbar  machten,  so  waren  sie  doch  meist  nicht
derart,  um  den  Erlaß  von  Abänderungsgesetzen  gerechtfertigt  erscheinen  zu
lassen.  So  ist  es  gekommen,  daß  die  Städteordnung  bis  zu  ihrer  allgemeinen
Revision  im  Jahre  1873,  abgesehen  von  einigen  durch  die  Landesgesetzgebung
  auf  anderen  Rechtsgebieten  und  durch  die  Gesetzgebung  des  vormaligen
  Norddeutschen  Bundes  bedingten  Änderungen,  nur  einmal  eine  einschneidende
  Abänderung  (Wegfall  der  Bürgerrechtsgebühren  und  Einführung
direkter  Wahlen  der  Stadtverordneten  und  der  Mitglieder  des  größeren
Bürgerausschusses)  erfahren  hat,  und  zwar  durch  das  Gesetz  vom  5.  März
1870⁶,  vor  dessen  Erlaß  eine  allgemeine  Revision  der  Gemeindeordnungen  von
der  Ständeversammlung  angeregt  worden  war.

Die  Regierung  kam  dieser  Anregung,  die  nicht  nur  in  den  oben  berührten
  Mängeln,  sondern  auch  durch  die  im  Laufe  der  Zeit  immer  unabweislicher
  gewordene  Weiterbildung⁷  der  gesamten  Verwaltungsorganisation



¹ Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  S.  431.

² A.  a.  D.  S.  449.
³ A.  a.  D.  S.  311.
⁴  A.  a.  D.  S.  25.
⁵  A.  a.  D.  S.  177.
⁶  A.  a.  D.  S.  47.

⁷ Gedrängte  Übersicht  über  diese:  Gg.  Häpe,  Bemerkungen  zu  dem  Entwurfe
eines  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege.  Leipzig  1898,  S.  6.