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innerhalb der im Art. 62 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird
unter Beobachtung des Verfahrens erteilt, welches sich aus der Anwendung der Art. 58,
61 und 65 auf die vorstehenden Fälle ergibt.
Bei dem Austausche von Feldesteilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und
anderen Realberechtigten mit der Bestätigung des Oberbergamts auf den zu dem belasteten
Bergwerke hinzutretenden Feldesteil über, wogegen der abgetretene Feldesteil von der ding-
lichen Belastung befreit wird.
Art. 67. (65.)
Ist die Bestätigung der Vereinigung mehrerer Bergwerke, der Teilung des Feldes
eines Bergwerkes in selbständige Felder oder des Austausches von Feldesteilen erfolgt, so
hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der
Bestätigungsurkunde und beglaubigter Planzeichnungen um die Eintragungen zu ersuchen,
welche durch die eingetretenen Rechtsänderungen veranlaßt werden.
Soweit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von der Rechtsänderung be-
troffen werden, finden die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 Satz 2, 3 entsprechende An-
wendung.
Dritter Abschnitt.
Von dem Betriebe und der Verwaltung.
Art. 68. (66.)
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der Unterlassung
oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des Oberbergamts überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Das Oberbergamt hat in diesem Falle die Befugnis, den Eigentümer nach Ver-
nehmung desselben zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des unter-
brochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten aufzufordern und für den Fall
der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigentums nach Maß-
gabe des sechsten Titels anzudrohen.
Art. 69. (67.)
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Berginspektion von der beabsichtigten In-
betriebsetzung des Bergwerkes mindestens einen Monat vorher Anzeige zu machen.
Art. 70. (68.)
Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplanes geführt werden.
Derselbe unterliegt der Prüfung durch die Berginspektion und muß der letzteren zu
diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
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