Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Prüfung hat sich auf die im Art. 253 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte 
zu beschränken. 
Art. 71. (69.) 
Erhebt die Berginspektion nicht binnen zwei Wochen nach Vorlegung des Betriebsplanes 
Einsprache gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt. 
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Berginspektion erhoben, so ist 
der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörterung der beanstandeten Betriebsbestimmungen zu 
einem Termine vorzuladen. 
Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, hat die Berginspektion 
diejenigen Abänderungen des Betriebsplans, ohne welche derselbe nicht zur Ausführung ge- 
bracht werden darf, festzusetzen. 
Art. 72. (70.) 
Die Art. 70 und 71 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne 
Anwendung. " 
Werden jedoch infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abänderungen eines Be- 
triebsplans erforderlich, so genügt es, wenn dieselben binnen der nächsten zwei Wochen der 
Berginspektion durch den Betriebsführer angezeigt werden. 
Art. 73. (71.) 
Wird ein Betrieb den Vorschriften der Art. 70 bis 72 zuwider geführt, so ist die 
Berginspektion befugt, nötigenfalles einen solchen Betrieb einzustellen. 
Art. 74. (72.) 
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerkes einstellen, so hat derselbe der 
Berginspektion hievon mindestens einen Monat vorher Anzeige zu machen. 
Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder 
sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längstens zwei Wochen nach erfolgter 
Betriebseinstellung nachzuholen. 
Art. 75. (73.) 
Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch 
einen amtlich bestellten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen. 
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch die Berg- 
inspektion vorgeschrieben. 
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Berginspektion zum Gebrauche der- 
selben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es daselbst an einem geeigneten 
Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzubewahren.
	        
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