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Art. 76. (74.)
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen
geführt werden, deren Befähigung hiezu anerkannt ist (Aufsichtspersonen).
Art. 77. (75.)
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ange-
nommenen Personen (Art. 76), wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher usw., unter
Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschäftskreises der Berginspektion nahmhaft zu
machen.
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden
Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch die
Berginspektion zu unterwerfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen die
ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.
Art. 78. (76.)
Wird der Betrieb oder ein Teil desselben von einer Person geleitet oder beausfsichtigt,
welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer Befähigung (Art. 77) nicht besitzt, oder welche
diese Befähigung wieder verloren hat, so ist die Berginspektion nach Anhörung der Beteiligten
befugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen und nötigenfalls den in Betracht
kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist.
Gegen die Entscheidung der Berginspektion, durch die die Befähigung einer Person
nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden ist, ist die Beschwerde
an das Oberbergamt binnen 14 Tagen ausschließender Frist vom Tage der Eröffnung an
zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Bescheidung der Beschwerde
gegen die Entscheidung des Oberbergamts ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig; Art. 249
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Art. 79. (77.)
Die Personen, welche die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes übernommen
haben, sind für die Einhaltung der Betriebspläne verantwortlich. Im übrigen ist jede
Aufsichtsperson innerhalb des ihr übertragenen Geschäftskreises für die Befolgung aller im
Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen
verantwortlich.
Der Bergwerksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm mit der Verwaltung
des Bergwerksbesitzes Beauftragten sowie diejenigen Personen, welche den in Art. 76 und
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