Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 833 
Art. 76. (74.) 
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen 
geführt werden, deren Befähigung hiezu anerkannt ist (Aufsichtspersonen). 
Art. 77. (75.) 
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ange- 
nommenen Personen (Art. 76), wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher usw., unter 
Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschäftskreises der Berginspektion nahmhaft zu 
machen. 
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden 
Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch die 
Berginspektion zu unterwerfen. 
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen die 
ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen. 
Art. 78. (76.) 
Wird der Betrieb oder ein Teil desselben von einer Person geleitet oder beausfsichtigt, 
welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer Befähigung (Art. 77) nicht besitzt, oder welche 
diese Befähigung wieder verloren hat, so ist die Berginspektion nach Anhörung der Beteiligten 
befugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen und nötigenfalls den in Betracht 
kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist. 
Gegen die Entscheidung der Berginspektion, durch die die Befähigung einer Person 
nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden ist, ist die Beschwerde 
an das Oberbergamt binnen 14 Tagen ausschließender Frist vom Tage der Eröffnung an 
zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Bescheidung der Beschwerde 
gegen die Entscheidung des Oberbergamts ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig; Art. 249 
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 79. (77.) 
Die Personen, welche die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes übernommen 
haben, sind für die Einhaltung der Betriebspläne verantwortlich. Im übrigen ist jede 
Aufsichtsperson innerhalb des ihr übertragenen Geschäftskreises für die Befolgung aller im 
Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen 
verantwortlich. 
Der Bergwerksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm mit der Verwaltung 
des Bergwerksbesitzes Beauftragten sowie diejenigen Personen, welche den in Art. 76 und 
1417
	        
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