Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Auf Grund der von Seiner Majestät vorbehaltenen Befugnis genehmigen Wir 
hiemit die mitfolgenden neuen Satzungen des Maximilians-Waisenstiftes und vertrauen, 
daß das Stift auch in Zukunft der Allerhöchsten Fürsorge für die Hinterlassenen bayerischer 
Staatsbeamten in gleich ersprießlicher Weise wie bisher dienen werde. 
Hohenschwangau, den 22. Juli 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Buyern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr. 
  
Gatzungen des Marimilians-Waisenstifts. 
§ 1. 
Das von Seiner Majestät dem Könige Maximilian II. gegründete 
Maximilians-Waisenstift ist bestimmt, doppelt verwaisten Töchtern von Staats- 
beamten einen sorgenfreien Aufenthalts= und Zufluchtsort zu bieten. 
§ 2. 
Aufgenommen können nur werden eheliche, unverheiratete Töchter von früheren prag- 
matischen Zivilstaatsdienern, dann von etatsmäßigen Beamten des Zivilstaatsdienstes, die 
einer der Klassen I mit VIII der der Verordnung vom 23. Dezember 1908 beigefügten 
Rangordnung angehört haben, soferne diese Staatsdiener und etatsmäßigen Beamten in 
Dienstesaktivität oder im ehrenvollen Ruhestande mit Tod abgegangen sind. 
Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner, daß die leibliche Mutter der Anwärterin 
verstorben ist, sowie daß die Aufzunehmende 
1. das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
2. einer der vom Staat anerkannten christlichen öffentlichen Kirchengesellschaften angehört, 
3. ungetrübten Leumund besitzt, 
4. nicht über 70 Jahre alt und nach amtsärztlichem Zeugnisse körperlich und geistig 
soweit gesund ist, daß sie am gemeinsamen Leben im Stifte teilnehmen kann, 
vermögenslos ist oder in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befindet. 
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