Zu Art. 8.
Zu Art. 9.
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I Die Vereinigung wird sich insbesondere empfehlen, wenn der Bestand an zuchtfähigen
weiblichen Tieren in einer Gemeinde zur vollen Ausnützung der vorhandenen männlichen
Zuchttiere oder eines aufzustellenden Zuchttiers nicht ausreicht oder wenn nach den örtlichen
Verhältnissen für einen Teil der Tierbesitzer die Benützung von Zuchttieren einer Nachbar-
gemeinde erhebliche wirtschaftliche Erleichterung bietet. In Gemeinden, in denen dies zutrifft,
hat sich die Gemeindeverwaltung mit den in Betracht kommenden benachbarten Gemeinden
darüber zu benehmen, ob und in welchem Umfange die Vereinigung erfolgen kann. Die
Vereinigung ist durch Beschlüsse der beteiligten Gemeindeverwaltungen zu vollziehen.
III Ist die Vereinigung zur Herbeiführung einer entsprechenden Zuchttierhaltung angezeigt,
so kann beim Mangel einer Vereinbarung die Vereinigung von Aufsichtswegen herbeigeführt
werden. Wenn die Gemeinden in den Bezirken verschiedener Distriktsverwaltungsbehörden
liegen, so haben diese in gegenseitigem Benehmen vorzugehen. Zur Durchführung des
staatsaufsichtlichen Verfahrens gegen eine widersprechende Gemeinde ist die vorgesetzte Auf-
sichtsbehörde zuständig.
8 13.
Soweit der Aufwand der gemeinsamen Zuchttierhaltung mehrerer Gemeinden nicht
durch Sprunggelder oder sonstige Einnahmen gedeckt wird, können die Gemeinden über die
Verteilung des Aufwandes in freier Vereinbarung beschließen; mangels einer solchen Verein-
barung haben sie zu dem gemeinsamen Aufwande nach Maßgabe der Zahl der in ihnen
vorhandenen zuchtfähigen weiblichen Tiere (Art. 6) beizutragen. Der hiernach auf die
einzelnen Gemeinden treffende Teil ist innerhalb der Gemeinden nach Art. 4 bis 6 auf-
zubringen.
§ 1.
1 Streitigkeiten über besondere Umlagen der Tierbesitzer nach Art. 4 Abs. I, über Rechte
und Pflichten nach Art. 7 Abs. I1 sowie über Beiträge der Gemeinden nach Art. 7 Abf. III
werden nach Abschnitt II des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878
entschieden. Erste Instanz ist die nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde, zweite der Verwaltungs-
gerichtshof.
I1 Bei staatsaufsichtlichem Einschreiten kann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs
auch nach Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommen.
II. Körung.
8 15.
Bullen und Eber, und soweit das Gesetz auf Ziegenböcke und Schafböcke ausgedehnt
ist, auch Ziegenböcke und Schafböcke, dürfen, abgesehen von den Ausnahmen des Art. 9