Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 8. 
Zu Art. 9. 
1094 
I Die Vereinigung wird sich insbesondere empfehlen, wenn der Bestand an zuchtfähigen 
weiblichen Tieren in einer Gemeinde zur vollen Ausnützung der vorhandenen männlichen 
Zuchttiere oder eines aufzustellenden Zuchttiers nicht ausreicht oder wenn nach den örtlichen 
Verhältnissen für einen Teil der Tierbesitzer die Benützung von Zuchttieren einer Nachbar- 
gemeinde erhebliche wirtschaftliche Erleichterung bietet. In Gemeinden, in denen dies zutrifft, 
hat sich die Gemeindeverwaltung mit den in Betracht kommenden benachbarten Gemeinden 
darüber zu benehmen, ob und in welchem Umfange die Vereinigung erfolgen kann. Die 
Vereinigung ist durch Beschlüsse der beteiligten Gemeindeverwaltungen zu vollziehen. 
III Ist die Vereinigung zur Herbeiführung einer entsprechenden Zuchttierhaltung angezeigt, 
so kann beim Mangel einer Vereinbarung die Vereinigung von Aufsichtswegen herbeigeführt 
werden. Wenn die Gemeinden in den Bezirken verschiedener Distriktsverwaltungsbehörden 
liegen, so haben diese in gegenseitigem Benehmen vorzugehen. Zur Durchführung des 
staatsaufsichtlichen Verfahrens gegen eine widersprechende Gemeinde ist die vorgesetzte Auf- 
sichtsbehörde zuständig. 
8 13. 
Soweit der Aufwand der gemeinsamen Zuchttierhaltung mehrerer Gemeinden nicht 
durch Sprunggelder oder sonstige Einnahmen gedeckt wird, können die Gemeinden über die 
Verteilung des Aufwandes in freier Vereinbarung beschließen; mangels einer solchen Verein- 
barung haben sie zu dem gemeinsamen Aufwande nach Maßgabe der Zahl der in ihnen 
vorhandenen zuchtfähigen weiblichen Tiere (Art. 6) beizutragen. Der hiernach auf die 
einzelnen Gemeinden treffende Teil ist innerhalb der Gemeinden nach Art. 4 bis 6 auf- 
zubringen. 
§ 1. 
1 Streitigkeiten über besondere Umlagen der Tierbesitzer nach Art. 4 Abs. I, über Rechte 
und Pflichten nach Art. 7 Abs. I1 sowie über Beiträge der Gemeinden nach Art. 7 Abf. III 
werden nach Abschnitt II des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 
entschieden. Erste Instanz ist die nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde, zweite der Verwaltungs- 
gerichtshof. 
I1 Bei staatsaufsichtlichem Einschreiten kann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs 
auch nach Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommen. 
II. Körung. 
8 15. 
Bullen und Eber, und soweit das Gesetz auf Ziegenböcke und Schafböcke ausgedehnt 
ist, auch Ziegenböcke und Schafböcke, dürfen, abgesehen von den Ausnahmen des Art. 9
	        
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