Nr. 69. 1095
Abs. II, III, zum Belegen nur dann verwendet werden, wenn sie als zuchttauglich anerkannt
(angekört) sind. Diese Vorschrift gilt auch für solche Tierbesitzer, die ihre männlichen Zucht-
tiere ausschließlich zur Paarung für den eigenen Tierbestand verwenden.
§ 16.
1 Für die Beurteilung der Zuchttauglichkeit gibt zunächst das Gesetz selbst einen Richt-
punkt, indem es im Art. 3 Abs. II vorschreibt, daß bei der Aufstellung der männlichen
Zuchttiere hinsichtlich der Schlagzugehörigkeit auf die in der Gemeinde vorherrschenden Tier-
schläge Rücksicht zu nehmen ist. Im übrigen ist die Beurteilung der Zuchttauglichkeit dem
sachverständigen Ermessen des Körausschusses (des Vorsitzenden des Körausschusses, des ver-
stärkten Körausschusses) überlassen. Dieser hat hierbei auch auf den Stand der Tierzucht
in der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.
I Im allgemeinen ist zu fordern, daß das Tier gesund und zeugungstüchtig ist und daß
seine Körperentwicklung, sein Bau und seine Nutzungszeichen die Annahme rechtfertigen, daß
es brauchbare Nachkommen erzeugen wird.
III Im einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten:
1. Als zeugungstüchtig sind in der Regel nur anzusehen:
Bullen über 15 Monate alt,
Eber über 8 Monate alt,
Ziegenböcke über 8 Monate alt,
Schafböcke über 8 Monate alt.
2. Für die Beurteilung der Körperentwicklung ist nicht nur das Alter, sondern auch
die Schlagzugehörigkeit von Einfluß.
3. Bei der Beurteilung der Schlagzugehörigkeit ist unwesentlichen Abweichungen und
nebensächlichen Mängeln in Bezug auf Farbe und Abzeichen kein ausschlaggebendes
Gewicht beizulegen. Bei männlichen Zuchttieren, die ausschließlich zur Bedeckung
der weiblichen Tiere des gleichen Besitzers verwendet werden, ist die Frage, ob
ihr Schlag dem der weiblichen Tiere entspricht, nicht zu würdigen.
4. Tiere von nachweislich guter Abstammung oder Vererbung sind erfahrungsgemäß
für die Zucht besonders wertvoll. Solche Tiere können deshalb auch dann noch
als zuchttauglich anerkannt werden, wenn sie nach ihren äußerlich wahrnehmbaren
Eigenschaften einer strengen Beurteilung nicht völlig genügen sollten.
§ 17.
1 Der Ausdruck „auf den Probesprung“ ist nicht dahin auszulegen, daß ein Tier vor
der Körung nur zu einem Probesprunge zugelassen werden dürfe. Es kann sich zur Prüfung
der Sprungfähigkeit auch eine Wiederholung des Probesprungs als notwendig erweisen.
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