Zu Art. 10.
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. Auch der Ausdruck „in Notfällen“ ist nicht zu eng auszulegen. Insbesondere sollen
Besitzer, die für den eigenen Bestand an weiblichen Tieren die erforderlichen männlichen
Zuchttiere selbst halten, in deren Verwendung zwischen der Anmeldung zur Körung und der
Körung nicht behindert werden.
§ 18.
Das Zusammenbringen von zuchtfähigen männlichen Tieren mit zuchtfähigen weiblichen
Tieren auf Weiden und Tummelplätzen führt zu wirtschaftlichen Nachteilen. Namentlich
wird das männliche Zuchttier vorzeitig geschlechtlich abgenützt und in seiner Entwicklung
gehemmt. Das Verbot, daß nicht angekörte zuchtfähige männliche Tiere mit zuchtfähigen
weiblichen Tieren der gleichen Gattung nicht gemeinsam geweidet oder nicht gemeinsam auf
Tummelplätze gebracht werden dürfen, ist daher streng auszulegen. Als zuchtfähig werden
hierbei männliche Tiere schon dann anzusehen sein, wenn sich bei ihnen der Geschlechtstrieb
zeigt. Es werden daher Bullen im Alter über 10 Monate, Eber, Ziegenböcke und Schaf-
böcke im Alter über 5 Monate von der gemeinsamen Weide und von Tummelplätzen zucht-
fähiger weiblicher Tiere fernzuhalten sein.
19.
1 Züchtervereinigungen, die eine Gleichstellung ihrer Körung mit der Körung nach #rt. 9
Abs. I anstreben, haben hierum durch Vermittelung der Regierung, Kammer des Innern,
unter Vorlage der Körordnung bei dem Staatsministerium des Innern nachzusuchen.
Die staatliche Anerkennung der Körordnung einer Züchtervereinigung sowie die Gleich-
stellung der Körung einer Züchtervereinigung mit der Körung nach Art. 9 Abs. I wird im
allgemeinen nur dann erfolgen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Einrichtung und Betrieb der Züchtervereinigung müssen volle Gewähr dafür bieten,
daß alle züchterischen Maßnahmen sachgemäß durchgeführt werden. Insbesondere
muß die Vereinigung entweder von einem mit Genehmigung des Staats-
ministeriums des Innern aufgestellten Tierzuchtinspektor oder von einem Amts-
tierarzte technisch geleitet oder doch regelmäßig beaufsichtigt sein.
2. In der Körordnung muß festgesetzt sein, daß der Vorsitzende des staatlichen Kör-
ausschusses zu den. in seinem Körbezirke siattfindenden Körungen männlicher Tiere
der Züchtervereinigung rechtzeitig geladen wird und an diesen Verbandskörungen
mit beschließender Stimme, die bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, teil-
nehmen kann.
§ 20.
1 Für jeden Bezirk einer Distriktsgemeinde (Distrikt), dann im Bedarfsfalle für jede
kreisunmittelbare Stadt ist ein Körausschuß zu bilden.