Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1098 
* Der Distriktsrat kann ausnahmsweise statt eines distriktsgemeindlichen Mitglieds mehrere 
solche wählen und jedem von ihnen einen Teil des Distrikts zuweisen. Um eine möglichst 
gleichartige Beurteilung der Zuchttiere zu sichern, ist von dieser Befugnis nur dann Gebrauch 
zu machen, wenn hierfür wegen der räumlichen Ausdehnung des Distrikts ein dringendes 
Bedürfnis besteht oder wenn in einem Distrikte mehrere Zuchtrichtungen vorhanden sind. 
Für jedes distriktsgemeindliche und für jedes gemeindliche Mitglied ist zugleich je ein 
Stellvertreter zu wählen. 
III Bei der Wahl der distriktsgemeindlichen und der gemeindlichen Mitglieder und ihrer 
Stellvertreter ist in erster Linie auf tüchtige Tierzüchter Bedacht zu nehmen. 
ll Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Körausschusses und ihrer Stellvertreter 
erstreckt sich auf je 3 Kalenderjahre. Bis die Neugewählten verpflichtet sind, setzen die Aus- 
tretenden ihre Tätigkeit fort. 
*!V Erledigt sich im Lauf einer Wahlzeit die Stelle eines gewählten Mitglieds oder Stell- 
vertreters, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden. Der Gewählte tritt nur für die 
Restzeit der Amtsdauer des Körausschusses ein. Kann eine vom Distriktsrate vorzunehmende 
Ergänzungswahl nicht bis zur nächsten Distriktsratsversammlung verschoben werden, so ist 
sie — vorbehaltlich der Bestätigung des Distriktsrats bei der nächsten Versammlung — vom 
Distriktsratsausschusse vorzunehmen. 
*Die gewählten Mitglieder des Körausschusses und ihre Stellvertreter sind durch den 
Bürgermeister der Gemeinde ihres Wohnorts auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten durch Handgelübde zu verpflichten. Mitglieder, die in gleicher Eigenschaft bereits 
früher verpflichtet worden sind, werden an die Verpflichtung lediglich zurückerinnert. Der 
Distriktsverwaltungsbehörde ist hierüber, sofern nicht die Verpflichtung durch den Vorstand 
eines kreisunmittelbaren Magistrats erfolgt ist, Anzeige zu erstatten. Die Niederschriften 
über die Verpflichtung sind in der gemeindlichen Registratur aufzubewahren. 
21. 
1 Für die Beurteilung der Zuchttauglichkeit von männlichen Tieren, die ausschließlich für 
den eigenen Tierbestand des Besitzers bestimmt sind und keinem der in Bayern vorherrschenden 
Tierschläge angehören, kann auf Antrag des Besitzers durch das Staatsministerium des Innern 
ein besonderer Körausschuß gebildet werden. 
Der Antrag ist von dem Besitzer des männlichen Zuchttiers unter Angabe der Rasse 
(des Schlages) bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen und von dieser durch die 
Regierung, Kammer des Innern, dem Staatsministerium des Innern vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.