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* Der Distriktsrat kann ausnahmsweise statt eines distriktsgemeindlichen Mitglieds mehrere
solche wählen und jedem von ihnen einen Teil des Distrikts zuweisen. Um eine möglichst
gleichartige Beurteilung der Zuchttiere zu sichern, ist von dieser Befugnis nur dann Gebrauch
zu machen, wenn hierfür wegen der räumlichen Ausdehnung des Distrikts ein dringendes
Bedürfnis besteht oder wenn in einem Distrikte mehrere Zuchtrichtungen vorhanden sind.
Für jedes distriktsgemeindliche und für jedes gemeindliche Mitglied ist zugleich je ein
Stellvertreter zu wählen.
III Bei der Wahl der distriktsgemeindlichen und der gemeindlichen Mitglieder und ihrer
Stellvertreter ist in erster Linie auf tüchtige Tierzüchter Bedacht zu nehmen.
ll Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Körausschusses und ihrer Stellvertreter
erstreckt sich auf je 3 Kalenderjahre. Bis die Neugewählten verpflichtet sind, setzen die Aus-
tretenden ihre Tätigkeit fort.
*!V Erledigt sich im Lauf einer Wahlzeit die Stelle eines gewählten Mitglieds oder Stell-
vertreters, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden. Der Gewählte tritt nur für die
Restzeit der Amtsdauer des Körausschusses ein. Kann eine vom Distriktsrate vorzunehmende
Ergänzungswahl nicht bis zur nächsten Distriktsratsversammlung verschoben werden, so ist
sie — vorbehaltlich der Bestätigung des Distriktsrats bei der nächsten Versammlung — vom
Distriktsratsausschusse vorzunehmen.
*Die gewählten Mitglieder des Körausschusses und ihre Stellvertreter sind durch den
Bürgermeister der Gemeinde ihres Wohnorts auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten durch Handgelübde zu verpflichten. Mitglieder, die in gleicher Eigenschaft bereits
früher verpflichtet worden sind, werden an die Verpflichtung lediglich zurückerinnert. Der
Distriktsverwaltungsbehörde ist hierüber, sofern nicht die Verpflichtung durch den Vorstand
eines kreisunmittelbaren Magistrats erfolgt ist, Anzeige zu erstatten. Die Niederschriften
über die Verpflichtung sind in der gemeindlichen Registratur aufzubewahren.
21.
1 Für die Beurteilung der Zuchttauglichkeit von männlichen Tieren, die ausschließlich für
den eigenen Tierbestand des Besitzers bestimmt sind und keinem der in Bayern vorherrschenden
Tierschläge angehören, kann auf Antrag des Besitzers durch das Staatsministerium des Innern
ein besonderer Körausschuß gebildet werden.
Der Antrag ist von dem Besitzer des männlichen Zuchttiers unter Angabe der Rasse
(des Schlages) bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen und von dieser durch die
Regierung, Kammer des Innern, dem Staatsministerium des Innern vorzulegen.