Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1099 
8 22. 
Der Körausschuß beschließt nach Stimmenmehrheit. Die Gültigkeit der Beschlußfassung 
ist durch die Teilnahme sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter bedingt. 
8 28. 
1 Die ordentliche Körung (Hauptkörung) wird jährlich cinmal durch den Körausschuß 
vorgenommen. 
I1 Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt nach Einvernahme des Bezirkstierarztes und 
des Landwirtschaftlichen Bezirksausschusses mit Rücksicht auf die örtlichen Wirtschaftsverhält- 
nisse und auf die Gebrauchsweise der männlichen Zuchttiere im allgemeinen den Zeitraum, 
innerhalb dessen in jedem einzelnen Körbezirke die Hauptkörung vorzunehmen ist. Um 
Nachkörungen (Art. 11 Abs. II) möglichst zu vermeiden, ist die Hauptkörung für die ver- 
schiedenen Tiergattungen gemeinsam und kurz nach der Zeit durchzuführen, in der die 
meisten Neuaufstellungen männlicher Zuchttiere oder doch der Bullen stattfinden. 
II Die Besitzer männlicher Zuchttiere sind alljährlich vor der Hauptkörung auf Anordnung 
der Distriktsverwaltungsbehörde durch die Gemeindebehörde aufzufordern, ihre zur Paarung 
bestimmten männlichen Tiere bis zu einem von der Distriktsverwaltungsbehörde festzusetzenden 
Zeitpunkte bei der Gemeindebehörde anzumelden. Diese hat die Anmeldungen alsbald nach 
Ablauf der Anmeldefrist an den Vorsitzenden des Körausschusses einzusenden. Der Vor- 
sitzende des Körausschusses setzt sodann die Termine für die Hauptkörung in den einzelnen 
Gemeinden fest und legt das Verzeichnis der Distriktsverwaltungsbehörde vor. Diese gibt 
die Termine der Hauptkörung öffentlich bekannt und verständigt das distriktsgemeindliche 
Mitglied des Körausschusses. In den einzelnen Gemeinden sind die Termine allgemein 
bekannt zu geben sowie den Zuchttierbesitzern, die Tiere zur Körung angemeldet haben, und 
dem gemeindlichen Mitgliede des Körausschusses besonders zu eröffnen. 
IV Die Hauptkörung kann entweder am Standorte der männlichen Zuchttiere oder auf 
Zuchtviehmärkten, Tierschauen u. dergl. vorgenommen werden. Auch kann die Distrikts- 
verwaltungsbehörde nach Einvernahme des Landwirtschaftlichen Bezirksausschusses und des 
Vorsitzenden des Körausschusses anordnen, daß die sämtlichen körpflichtigen Zuchttiere oder 
die körpflichtigen Zuchttiere einzelner Tiergattungen einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden 
an bestimmten Orten zur Hauptkörung zusammengebracht werden müssen. Unter Umständen 
wird es sich auch empfehlen, mit den gemeinsamen Körungen eine Prämiierung zu verbinden. 
VAuch bei Hauptkörungen außerhalb des Standorts der männlichen Zuchttiere tritt 
jeweils in den Körausschuß das gemeindliche Mitglied der Gemeinde ein, in der das 
männliche Zuchttier aufgestellt werden soll. 
Zu Art. 11.
	        
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