Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 14. 
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schusses zur Herbeiführung einer Entscheidung des verstärkten Körausschusses abzugeben. 
II! Die Zurückweisung einer unstatthaften oder verspäteten Berufung durch die Distrikts- 
verwaltungsbehörde sowie die Entscheidungen des verstärkten Körausschusses sind endgültig. 
29. 
1 Der verstärkte Körausschuß wird in der Weise gebildet, daß dem Körausschusse zwei 
weitere Mitglieder beigegeben werden. Diese weiteren Mitglieder sind: 
1. der mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern aufgestellte Tierzucht- 
inspektor, in dessen Tätigkeitsgebiete das Zuchttier verwendet werden soll, 
2. ein vom Distriktsrat oder dem kreisunmittelbaren Stadtmagistrate zu wählender 
Sachverständiger. 
Für den Tierzuchtinspektor hat die Regierung, Kammer des Innern, für das gewählte 
Mitglied hat der Distriktsrat (Stadtmagistrat) einen Vertreter zu bestimmen. 
I Den Vorsitz im verstärkten Körausschusse führt der Vorsitzende des Körausschusses. 
Im übrigen finden die §§ 20 Abs. X, XII, XIII, XIV, XV, 22, 23 AbsK. VI, 
25 Abs. I, 1II, III, 26 Abs. I, II, III auf den verstärkten Körausschuß entsprechende 
Anwendung. 
8 30. 
Die Körungen sowie alle hierauf bezüglichen Verhandlungen in erster und zweiter 
Instanz einschließlich der Ausfertigungen (Körscheine) sind gebührenfrei. 
831. 
1 Die Vorsitzenden der Körausschüsse erhalten für die Mitwirkung beim Körgeschäft eine 
Vergütung, die vorbehaltlich des Art. 14 Abs. III, IV vom Staate bestritten wird. 
II Die Vergütung für jedes beurteilte Tier beträgt: 
1. bei Hauptkörungen, wenn im gleichen Gemeindebezirke nur 1 Tier zu beurteilen 
ist, 3.awenn im gleichen Gemeindebezirke 2 oder mehr Tiere zu beurteilen 
sind, 2 MÆ, 
2. bei Nachkörungen und bei erneuten Körungen im Berufungsverfahren am Wohn— 
sitze sowie an Orten, die weniger als 3 Kilometer vom Wohnsitz entfernt sind, 
die gleichen Sätze wie nach Ziff. 1, « 
3. bei Nachkörungen und bei erneuten Körungen im Bernfungsverfahren an Orten, 
die mindestens 3 Kilometer vom Wohnsitz entfernt sind, wenn im gleichen 
Gemeindebezirke nur 1 Tier zu beurteiten ist, 5 M, wenn im gleichen Gemeinde— 
bezirke 2 oder mehr Tiere zu beurteilen sind, 4 —.
	        
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