Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1103 
ul Werden Nachkörungen und erneute Körungen im Berufungsverfahren gelegentlich 
anderer Dienstgeschäfte, deren Kosten der Staatskasse zur Last fallen, vorgenommen, so er- 
mäßigen sich die Vergütungssätze der Ziff. 2, 3 auf die Hälfte. 
I7 Die K. Bezirkstierärzte haben die in Abs. I, II, III bestimmten Vergütungen nur 
in den Fällen zu beanspruchen, in denen nach den künftigen Vorschriften für die Ent- 
schädigung der Beamten des Ziovilstaatsdienstes bei der Vornahme auswärtiger Dienst- 
geschäfte die Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Entschädigung gegeben sind. 
V Die Vergütung umfaßt sowohl die Entschädigung für die Vornahme des Körgeschäfts 
als den Ersatz der Reise= und sonstigen Auslagen, insbesondere der Kosten für die Be- 
schaffung der Körverzeichnisse, Körscheine u. dergl. 
V1 Die Vergütung, die den Vorsitzenden der Körausschüsse aus der Staatskasse zusteht, 
ist unter Benützung des Formblatts Anlage V aufzurechnen. Die Aufrechnung über die 
Vergütung für die Hauptkörungen ist nach deren Beendigung, die Aufrechnungen über die 
Vergütung für Nachkörungen und erneute Körungen im Berufungsverfahren sind am Schlusse 
eines jeden Vierteljahrs bei der Regierung, Kammer des Innern, einzureichen. Die 
Regierung, Kammer des Innern, hat die Aufrechnungen durch den tierärztlichen Referenten 
technisch prüfen zu lassen und sie sodann an die Regierungs-Finanzkammer zur rechnerischen 
Prüfung und Einweisung, soweit die Vergütung der K. Bezirkstierärzte in Frage kommt, 
auf den Ansatz „Tierärzte. Tagegelder und Reisekosten“, im übrigen auf den Ansatz „Kosten 
für Körung der Bullen, Eber, Ziegenböcke und Schafböcke“ im Etat des Staatsministeriums 
des Innern abzugeben. 
g 32. 
1 Die vom Distriktsrate gewählten Mitglieder des Körausschusses und des verstärkten 
Körausschusses erhalten für Zeitversäumnis und Auslagen beim Körgeschäfte, soweit das 
Geschäft außerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnorts stattfindet, eine Vergütung, die, 
vorbehaltlich des Art. 14 Abs. III, IV, aus der Distriktskasse zu leisten ist. 
n Die Vergütung beträgt für jeden Tag bei einem Zeitaufwand (einschließlich der Reise- 
dauer) bis zu 2 Stunden 3 —&, von mehr als 2 Stunden bis zu 6 Stunden 5 M, von 
mehr als 6 Stunden 10.6. 
III Der Distriktsrat kann mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, die 
Gebühren über diese Sätze erhöhen oder an ihre Stelle eine jährliche Bauschvergütung 
treten lassen. 
1V Sofern eine Bauschvergütung nicht ausgesetzt ist, haben die distriktsgemeindlichen Mit- 
180
	        
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