64 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2. Darf die Forderung auch nach dem 31. Juli 1914 entstanden sein?
a) Bejahend.
a. Unger a. a. O. 326 Ins 2 der neuen Fassung ist im Gegensatz zu § 4 und 5 auf §5 1
der Verordnung nicht Bezug genommen. Daraus folgt, daß das neue schriftliche Verfahren
sich auf alle Geldansprüche erstrecken soll und nicht nur wie bisher auf die vor dem 31. Juli
1914 entstandenen. Betrifft nun der Zahlungsbefehl eine nach dem 31. Juli entstandene
Forderung, so stellt sich der Fristantrag des Schuldners als völlig zweckloser Widerspruch dar,
wenn der Gläubiger der Fristbewilligung seine Zustimmung versagt. Eine Fristgewährung
kraft richterlichen Ermessens ist unzulässig. Der Schuldner muß also durch Anerkenntnis-
urteil verurteilt werden.
6. Müller, DRg. 15 754. Der 5 2 steht nicht unter den Beschränkungen des § 1.
Fuür die Fälle der 38 1, 4, 5 gewinnen diese Beschränkungen eine gewisse notwendige Bedeu-
tung insofern, als dort dem Richter die Gewalt gegeben ist, nach eigenem Ermessen, auch
gegen den Wilen des Gläubigers dem Bekl. Frist zu bewilligen. Im Fall des § 2 dagegen
hängt die Fristbewilligung ganz vom Willen des Gläubigers ab, dem ja auch beim Abschluß
eines gerichtlichen Vergleichs keine Einschränkungen zu machen sind, für welche Forderungen
und in welchem Maße er dem Schuldner Stundung gewähren will (Haberstumpf,
Baypfl Z. 15, 204.)
b) Verneinend.
Wagner, Recht 15 461/62. Der Auffassung von Unger, Recht 15 326, daß im Mahn-
verfahren die Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht beschränkt sei auf vor dem 31. Juli 1914
entstandene Forderungen und auf die Höchstdauer von 3 Monaten, ist nicht beizutreten.
Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Anweisung wird man vielmehr die Vorschriften des
*1 auf die Fälle des § 2 für entsprechend anwendbar ansehen müssen.
Folgt man dieser Ansicht, und hält man damit die Auferlegung einer Sicherheits-
leistung als Bedingung für die Bewilligung einer Zahlungsfrist auch im Mahnverfahren
für zulässig, so ergibt sich übrigens die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich der Schuldner
in seinem Antrag nicht zur Sicherheitsleistung erboten hat, der Gläubiger aber seine Zu-
stimmung zur Bewilligung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig macht. In
diesem Fall stimmen Antrag und Zustimmung nicht überein, eine Zustimmung zu dem
Antrag im Sinne dess 2liegt also nicht vor. Es steht aber nichts entgegen, ja es dürfte sogar
dem Geist der Verordnung am besten entsprechen, wenn der Richter zunächst durch eine An-
frage beim Schuldner, ob er zur Sicherheitsleistung bereit und imstande ist, die mangelnde
Übereinstimmung noch herbeizuführen sucht und erst, wenn dieser Versuch gescheitert ist, den
Antrag des Schuldners als Widerspruch behandelt.
3. Wann ist der Vollstreckungsbefehl „verfügt“?
Menner a. a. O. 870. „Verfügt“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 der neuen Zahlungs-
frist V O. ist der Vollstr.-Befehl, wenn er von dem Gerichtsschreiber unterzeichnet ist. Die auf
Betreiben des Gläubigers erfolgende Zustellung des Vollstr.-Befehls liegt bereits nach der
Vollstreckbarkeitserklärung. Zwischen dieser und der Aushändigung an den Gläubiger oder,
wenn der Gerichtsschreiber selbst die Zustellung zu vermitteln hat, an den Gerichtsvollzieher,
kann der Schuldner gleichfalls nicht mehr um eine Zahlungsfrist nachsuchen.
II. Das Derfahren.
1. Der Antrag.
a) Unger a. a. O. 327. Zulässig ist auch ein Fristantrag wegen eines Teilbetrages.
b) Unger a. a. O. 326. Die vom Schuldner zu erbittende Zahlungsfrist ist nicht auf
drei Monate beschränkt. Es bedarf keiner Begründung durch Tatsachen, die eine Zahlungs-
frist rechtfertigen und keiner Glaubhaftmachung, da die Zustimmung des Gläubigers ganz
allein ausschlaggebend ist. Trotzdem wird es für die Vorbereitung einer event. späteren
mündlichen Verhandlung und für die Entschließung des Gläubigers zweckmäßig sein, die
begründenden Tatsachen auzuführen.