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84.
Eine übermäßige Verwendung des Bullen zum Deckgeschäft ist verboten. In der Regel soll
der Bulle an einem Tage nicht öfter als zweimal zum Sprunge zugelassen werden.
Bei jeder Bedeckung darf nur ein Sprung stattfinden, die sofortige Wiederholung des Sprunges
(sog. Nachsprung) ist nicht zuzulassen.
Bei mehrmaliger Benützung des Bullen an einem Tage ist nach jedem Sprung eine min-
destens zweistündige Pause einzuhalten.
Zum Belegen sichtbar kranker, auffällig hustender oder mit Scheidenausfluß behafteter Tiere
darf der Bulle nicht verwendet werden.
(Der Bullenhalter braucht den Bullen in der Zeit vom (1.) Oktober bis (31.) März nur
früh von bis. Uhr, mittags von bis Uhr und abends von bis Uhr, in der
Zeit vom (1.) April bis (30.) September nur früh von bis Uhr, mittags von . bis
.. Uhr und abends von bis Uhr zum Sprunge vorzuführen und darf außerhalb dieser
Stunden das Belegen versagen. An Sonn= und Feiertagen kann er die Vorführung des Bullen
zum Sprung außer in den vorerwähnten Morgen= und Abendstunden ablehnen.)
Durch Weidegang, mäßige Verwendung im Zuge, Aufenthalt in einem Tummelplatz oder
durch Führen soll der Bulle womöglich täglich Gelegenheit erhalten, sich mindestens 1 Stunde im
Freien zu bewegen. Dagegen darf der Bulle ohne ausdrückliche Genehmigung der Gemeindever-
waltung mit weiblichen Rindern nicht gemeinsam geweidet oder auf Tummelplätze gebracht werden.
§ 5.
Der Bullenhalter hat jede Erkrankung des Bullen dem Bürgermeister sofort mitzuteilen.
§ 6.
Der Bullenhalter hat ein Deckverzeichnis nach dem von der Gemeindeverwaltung vorgeschrie-
benen Muster gewissenhaft zu führen.
§ 7.
(Für den Fall, daß der Bullenkhalter den Bullen beschafft.)
Die Abschaffung des Bullen darf nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung erfolgen.
§ 7.
(Für den Fall, daß die Gemeinde den Bullen beschafft.)
Ist der Bulle durch Verschulden des Bullenhalters erkrankt oder zuchtuntauglich geworden, so
hat dieser der Gemeinde gegenüber für den erwachsenen Schaden aufzukommen.