Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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rsetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 78. 
München, den 12. Dezember 1911. 
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Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1911, die vorläufige Bestreitung der Ausgaben des Staates für das 
Jahr 1912 betreffend. 
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Nr. 39200. 
Bekanntmachung, die vorläufige Bestreitung der Ausgaben des Staates für das Jahr 1912 
betreffend. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Haules und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Mit dem Ablaufe dieses Jahres erlischt nach dem Finanzgesetze vom 14. August 1910 
die Befugnis zur Erhebung der direkten Steuern und damit zugleich die Möglichkeit der 
ferneren Zahlung der nicht rechnungsständigen Ausgaben einschließlich der freiwilligen Leistungen 
des Staates. Da zurzeit nicht die Möglichkeit besteht, für die Deckung des Staatsbedarfs 
des nächsten Jahres auf dem Wege der Erlassung eines Gesetzes über den vorläufigen 
Vollzug des Budgets Sorge zu tragen, wird in Bezug auf die vorläufige Bestreitung dieses 
Bedarfs für das Jahr 1912 nachstehendes verfügt: 
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