1250
I. Die Zahlungsanweisung und Zahlungsleistung hat sich grundsätzlich auf die Aus-
gaben zu beschränken, die auf gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtung des Staates
beruhen oder die zur geordneten Fortführung der Staatsverwaltung und der Staatsbetriebe
unumgänglich notwendig sind.
Im einzelnen dürfen hienach bezahlt werden:
1. die rechnungsständigen sowie die noch zur Anweisung gelangenden Gehalte, Neben-
bezüge und Zulagen der etatsmäßigen Staatsbeamten (Artikel 2 des Beamtengesetzes), dann
die rechnungsständigen sowie die noch zur Anweisung gelangenden Bezüge der nichtetats-
mäßigen Staatsbeamten und Staatsbediensteten und der Staatsdienstanwärter (Artikel! 1
und 25 des Beamtengesetzes),
2. die rechnungsständigen sowie die noch zur Anweisung gelangenden Wartegelder,
Ruhegehalte, Unterhaltsbeiträge und Pensionsbeihilfen der Staatsbeamten und Staats-
bediensteten, dann die rechnungsständigen sowie die noch zur Anweisung gelangenden Witwen-
und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und Pensionsbeihilfen der Hinterbliebenen der Staats-
beamten und Staatsbediensteten, die rechnungsständigen Sustentationen der Notare, die nach
Artikel 88 des Notariatsgesetzes vom Amte enthoben wurden, dann die rechnungsständigen
sowie die noch zur Anweisung gelangenden fortlaufenden Unterstützungen der Notariats-
gehilfen und ihrer Hinterbliebenen, ferner die Unfallrenten,
3. die Tagegelder und Reisekosten, wobei die Dienstreisen auf die nicht verschiebbaren
Dienstgeschäfte zu beschränken sind,
4. die sächlichen Ausgaben, soweit sie zur geordneten Fortführung der Staatsverwal-
tung unumgänglich notwendig sind,
5. die Betriebs= und Verwaltungsausgaben, soweit sie zur geordneten Fortführung der
Staatsbetriebe und zur Gewinnung der entsprechenden Einnahmen unumgänglich notwendig
sind, wie die Kosten für die Verwaltung der direkten Steuern, für die Verwaltung der
Erbschaftsstener, der Gebühren und Strafen, der Stempelabgaben und der Zuwachssteuer,
die Betriebsausgaben der Verwaltung der Zölle und indirekten Stenern, der Verwaltung der
Berg-, Hütten= und Salzwerke, des Hauptmünzamts und des Gesetz= und Verordnungs-
blattes, die Betriebskosten der Forst-, Jagd= und Triftverwaltung einschließlich der Kosten
für die Erhebung und Auszahlung der Waldarbeiterlöhne, die Betriebskosten des Hofbräu-
hauses, des Weinguts, der Hoffischerei auf dem Chiemsee und die sonstigen Betriebskosten
für Rechnung des Etats der besonderen Betriebe des Staates, endlich die Ausgaben für die
geordnete Fortführung des Betriebs der Staatseisenbahnen und der übrigen zum Geschäfts-
bereiche der Staatseisenbahnverwaltung gehörenden Anstalten, dann die Ausgaben für die
geordnete Fortführung des Post-, Telegraphen= und Telephondienstes,
6. die Umzugskosten,