Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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lich  und  andere  geeignete  Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnißmäßige
Schwierigkeiten  nicht  beschafft  werden  können.

Minderjährige  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  durch
die  Polizeibehörde  ihres  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  oder  ihres
ersten  deutschen  Arbeitsortes  ausgestellten  Arbeitsbuche  versehen  sind,
welches  von  dem  Arbeitgeber  einzufordern,  zu  verwahren  und  auf  amtliches
  Verlangen  jeder  Zeit  vorzulegen  ist.

.  An  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  vom  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Katechumenen=  und  Confirmanden-,  Beicht=  und  Communion=Unterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  Arbeiter  unter  16  Jahren  nicht
beschäftigt  werden.

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III.

.  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden
täglich  und  nur  in  der  Zeit  von  4%  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends,
an  den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als  10  -
den  täglich  und  nicht  nach  6½  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens
1stündige  Mittagspause  gewährt  werden.

Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,
sind  auf  ihren  Antrag  #  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,
sofern  diese  nicht  mindestens  1/8  Stunde  beträgt.

Wöchnerinnen  dürsen  während  4  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt
  nicht  und  während  der  folgenden  2  Wochen  nur  beschäftigt  werden,
wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.

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IV.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  oder  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt
werden,  so  muß  davon  der  Arbeitgeber  der  Ortspolizeibehörde  vor  Beginn
der  Beschäftigung  schriftliche  Anzeige  machen.

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Ziegelei,  die  Wochentage,  an  denen
die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und
der  Pausen  sowie  die  Art  der  Beschäftigung.  —  Eine  Aenderung  hierin
darf  erst  erfolgen,  wenn  davon  der  Behörde  weitere  Anzeige  gemacht  ist.

2.  In  jedem  Arbeitsraume,  in  dem  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,
muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  darin
beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage  sowie
des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der  Pausen  ausgehängt  sein.

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