Rechte und Pflichten der Kriegspartei gegenüber den Landesbewohnern. 471
Deshalb verfallen Handlungen, wie Tödlungen oder Verletzungen
der fremden Soldaten, z. B. von den Quartiergebern, ebenso Beraubungen
derselben, desgleichen Angriffe auf Sachen der Occupirenden
oder auf zugeführte Lebensmittel, wie Vernichtung von Schießbedarf,
ebenso Zerstörungen oder Beschädigungen von Communicationsmitteln,
wie Brücken, Canälen, Landstraßen, Eisenbahnen, Telegraphenlinien, den
strengen Strafen der Martialgesetze.
Namentlich ziehen auch die Kriegsrebellion und der Kriegsverrath
solche Folgen nach sich.
Die Beurtheilung der Kriegsrebellion, d. i. die Wasfenergreifung
der Landesbewohner gegen die Occupanten, hat sich bereits aus obeni)
Vorgetragenem ergeben.
Unter Kriegs verrath ist hier die Schädigung oder Gefährdung
der occupirenden Macht durch Täuschung oder (sei es directes, sei es
indirectes) Nachrichtgeben an das eigene Heer über Stellung, Bewegungen,
Pläne u. s. w. des Feindes, — was auch ohne vorhergehende
Spionage statthaben kann,!é) indem der Betreffende ohne eine solche,
ohne sein Zuthun oder doch auf erlaubtem Wege in den Besitz der
Nachrichten gekommen ist — zu verstehen.)) Ist Derartiges vor erfolgter
Occupation geschehen, so kann es als die Erfüllung einer patrioti.
schen, zur Zeit noch nicht durch die vis major des Kriegslaufes untersagten
Pflicht von der occupirenden Gewalt nicht geahndet werden.
Nach erfolgter Orcupalion berechligt es aber, ähnlich wie die Spionage
und wie sonstige Schädigungen des Occupirenden, zu den strengsten Abwehr,
und Abschreckungsmaßregeln. Uebrigens kann der Kriegsverrath
nicht nur im Fall und unter der Voraussetzung eines feindlichen Landes
oder Landestheiles geübt werden, z. B. wenn der im Staate A. lebende
Staatsangehörige des Staates B. dem letzteren vom ersteren aus kriegsgefährliche
Nachrichten giebt; wie überhaupt der im nicht orcenpirten
Lande lebende Unterthaun des feindlichen occupirten Staales seinen im
letzteren anfhältlichen Landslenten im Wesentlichen gleich steht.
Eine Art des Kriegsverraths ist die Tänschung beim Wegeführen, )
begangen durch das absichtliche Führen des feindlichen Heeres, bezw. von
Abtheilungen desselben auf falsche oder unvortheilhafte Wege durch einen
Landesbewohner. Hat derselbe sich zu der Führung selbst erboten oder
dieselbe auf Aufforderung freiwillig übernommen, so sind Thatbestand
und Ahndungsberechtigung des Kriegsverraths außer Zweifel. Aber
auch wenn er trotz erklärter Abneigung zu der Führung veranlaßt vder
gar gezwungen war, kann nicht anders entschieden werden. Denn er
schuldete der occeupirenden Gewalt, die ihrerseits zu dem geübten Zwange
durch die Kriegsnothwendigkeit genöthigt und folglich berechtigt ist.1)
diesen Gehorsam, oder durste wenigstens nicht eine active Auflehnung
und positive Schädigung begehen, sondern hätte sich äußersten Falls auf
den passiven Ungehorsam beschränken und dessen Folgen tragen müssen,
die nicht schlimmer als die seiner positiven Täuschung hätten sein können;