Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Rechte  und  Pflichten  der  Kriegspartei  gegenüber  den  Landesbewohnern.  471

Deshalb  verfallen  Handlungen,  wie  Tödlungen  oder  Verletzungen
der  fremden  Soldaten,  z.  B.  von  den  Quartiergebern,  ebenso  Beraubungen
  derselben,  desgleichen  Angriffe  auf  Sachen  der  Occupirenden
oder  auf  zugeführte  Lebensmittel,  wie  Vernichtung  von  Schießbedarf,
ebenso  Zerstörungen  oder  Beschädigungen  von  Communicationsmitteln,
wie  Brücken,  Canälen,  Landstraßen,  Eisenbahnen,  Telegraphenlinien,  den
strengen  Strafen  der  Martialgesetze.

Namentlich  ziehen  auch  die  Kriegsrebellion  und  der  Kriegsverrath
  solche  Folgen  nach  sich.

Die  Beurtheilung  der  Kriegsrebellion,  d.  i.  die  Wasfenergreifung
der  Landesbewohner  gegen  die  Occupanten,  hat  sich  bereits  aus  obeni)
Vorgetragenem  ergeben.

Unter  Kriegs  verrath  ist  hier  die  Schädigung  oder  Gefährdung
der  occupirenden  Macht  durch  Täuschung  oder  (sei  es  directes,  sei  es
indirectes)  Nachrichtgeben  an  das  eigene  Heer  über  Stellung,  Bewegungen,
  Pläne  u.  s.  w.  des  Feindes,  —  was  auch  ohne  vorhergehende
Spionage  statthaben  kann,!é)  indem  der  Betreffende  ohne  eine  solche,
ohne  sein  Zuthun  oder  doch  auf  erlaubtem  Wege  in  den  Besitz  der
Nachrichten  gekommen  ist  —  zu  verstehen.))  Ist  Derartiges  vor  erfolgter
  Occupation  geschehen,  so  kann  es  als  die  Erfüllung  einer  patrioti.
schen,  zur  Zeit  noch  nicht  durch  die  vis  major  des  Kriegslaufes  untersagten
  Pflicht  von  der  occupirenden  Gewalt  nicht  geahndet  werden.
Nach  erfolgter  Orcupalion  berechligt  es  aber,  ähnlich  wie  die  Spionage
und  wie  sonstige  Schädigungen  des  Occupirenden,  zu  den  strengsten  Abwehr,
  und  Abschreckungsmaßregeln.  Uebrigens  kann  der  Kriegsverrath
nicht  nur  im  Fall  und  unter  der  Voraussetzung  eines  feindlichen  Landes
oder  Landestheiles  geübt  werden,  z.  B.  wenn  der  im  Staate  A.  lebende
Staatsangehörige  des  Staates  B.  dem  letzteren  vom  ersteren  aus  kriegsgefährliche
  Nachrichten  giebt;  wie  überhaupt  der  im  nicht  orcenpirten
Lande  lebende  Unterthaun  des  feindlichen  occupirten  Staales  seinen  im
letzteren  anfhältlichen  Landslenten  im  Wesentlichen  gleich  steht.

Eine  Art  des  Kriegsverraths  ist  die  Tänschung  beim  Wegeführen,  )
begangen  durch  das  absichtliche  Führen  des  feindlichen  Heeres,  bezw.  von
Abtheilungen  desselben  auf  falsche  oder  unvortheilhafte  Wege  durch  einen
Landesbewohner.  Hat  derselbe  sich  zu  der  Führung  selbst  erboten  oder
dieselbe  auf  Aufforderung  freiwillig  übernommen,  so  sind  Thatbestand
und  Ahndungsberechtigung  des  Kriegsverraths  außer  Zweifel.  Aber
auch  wenn  er  trotz  erklärter  Abneigung  zu  der  Führung  veranlaßt  vder
gar  gezwungen  war,  kann  nicht  anders  entschieden  werden.  Denn  er
schuldete  der  occeupirenden  Gewalt,  die  ihrerseits  zu  dem  geübten  Zwange
durch  die  Kriegsnothwendigkeit  genöthigt  und  folglich  berechtigt  ist.1)
diesen  Gehorsam,  oder  durste  wenigstens  nicht  eine  active  Auflehnung
und  positive  Schädigung  begehen,  sondern  hätte  sich  äußersten  Falls  auf
den  passiven  Ungehorsam  beschränken  und  dessen  Folgen  tragen  müssen,
die  nicht  schlimmer  als  die  seiner  positiven  Täuschung  hätten  sein  können;