Nr. 81. 1317
X. Herzogtum Auhalt. XlII. Elsaß-Lothringen.
Dessau: Friedrichs-Oberrealschule. Colmar,
XI. Freie und Hansestadt Bremen. Forbach,
Bremen: Oberrealschule. Metz, 4 ·
» « » Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Ma—
XII. Freie und Hansestadt Hamburg. schinenbauabteilung,
Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel, Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser-
Oberrealschule in St. Georg, 6 palast),
Oberrealschule vor dem Holstentore, Oberrealschule (bei St. Jo-
Oberrealschule auf der Uhlenhorst. hann).
B. Lehranstalten, bei denen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse,
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht-
vollanstalten, zur Varlegung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasien.
Großherzogtum Hessen.)) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule)h, 335 (verbunden mit Real-
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- "
schule),
b. Realprogymnasten.
I. Königreich Württemberg. Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- b Realschule),
schule Freiburg, . .
Böbli “ Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit
öblingen, 1 .
: Gymnasium),
Samrz . Realprogymnasium (verbunden mit 6 (Mosbach,
Gynocsiun " Wealdshut: Realprogymnasium (verbunden mit
Geislingen, Realschule).
eidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit „ —.3
Heident — III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Nürtingen. Schönberg: Realschule.
. « I IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Großherzogtum Baden. Frankenhausen,
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Rudolstadt: Realprogymnasium(dem Gymnasium
Gymnasium), angeschlossen).
1) Schüler, die im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum eintährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1890 maßgebend ist. Nach einer neueren
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 konnen auch Nichtschüler diese Prufung ablegen.