Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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II Die Zahl der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter sowie das Nähere 
über ihre Wahl bestimmt das Staatsministerium des Innern. 
I1 Die richterlichen Mitglieder beruft das Staatsministerium des Innern im Benehmen 
mit dem Staatsministerium der Justiz. 
§ 2. 
Das Landesversicherungsamt und sein Präsident führen die gleichen Dienstsiegel, wie 
sie für den Verwaltungsgerichtshof vorgeschrieben sind. Die Siegel tragen die Umschrift 
„K. Bayer. Landesversicherungsamt“ — „Präsident des K. B. Landesversicherungsamts". 
83. 
Die dienstliche Aufsicht über das Landesversicherungsamt steht dem Staatsministerium 
des Innern zu. 
II. Versicherungsanstalten. 
(Zu den §§ 1343, 1344, 1348 der RVO.) 
§ 4. 
1 Im Königreiche Bayern bleiben, wie bisher, acht Versicherungsanstalten und zwar je 
eine für jeden Kreis am Sitze der Kreisregierung bestehen. 
II Die Versicherungsanstalten führen ein Siegel, das den von einem Lorbeer= und einem 
Palmzweig umkränzten bayerischen Rautenschild mit der Königskrone und als Umschrift den 
Namen der Anstalt trägt. 
§ 5. 
Die beamteten Vorstandsmitglieder der Versicherungsanstalten einschließlich der Stell- 
vertreter werden vom Staatsministerium des Innern den Beamten der Regierungen, Kammern 
des Innern, entnommen. Sie bleiben während ihrer Verwendung bei der Versicherungs- 
anstalt Mitglieder der Regierung. 
86. 
Die Dienstaufsicht über diese Beamten führt, vorbehaltlich der Vorschriften in den 
§§ 30 ff. und 1382 der RVO., der Regierungspräsident, geeignetenfalls im Benehmen 
mit dem Präsidenten des Landesversicherungsamts. 
87. 
Dem Vorsitzenden des Vorstandes sind die übrigen beamteten Vorstandsmitglieder 
untergeordnet. Sie haben, abgesehen von der Ausübung des Stimmrechts, die Geschäfte 
nach Weisung des Vorstandsvorsitzenden zu führen.
	        
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