Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 84. 1367 
§ 8. 
Auf die bei den Versicherungsanstalten im Hauptamte beschäftigten Bureau-, Kanzlei- 
und Unterbeamten sind die Vorschriften des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 mit 
Ausnahme jener des X. Abschnitts sowie die hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften entsprechend 
anzuwenden. Hiebei tritt, dem bestehenden Dienstverhältnis entsprechend, hinsichtlich aller 
Rechtsverhältnisse der genannten Beamten — mit Ausnahme der Fälle der Art. 160 
und 162 des Beamtengesetzes — an Stelle des Staates die Versicherungsanstalt. 
§ 9. 
Die weiteren Anordnungen, insbesondere jene über das Diensteinkommen der Beamten 
der Versicherungsanstalten, erläßt das Staatsministerium des Innern. Dieses kann in 
einzelnen Beziehungen auch Abweichungen von den Bestimmungen des Beamtengesetzes und 
der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften eintreten lassen, soweit dies durch die besonderen 
Verhältnisse der Versicherungsanstalten veranlaßt ist. 
10. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Wirksamkeit die Verordnungen 
1. vom 29. Mai 1886 über die Errichtung eines Landesversicherungsamts 
(GVl. S. 295), 
2. vom 14. Dezember 1899 über den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes 
mit Ausnahme des § 4 über die Schiedsgerichte (GVBl. S. 1008), 
3. vom 21. Dezember 1908 über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Ver- 
sicherungsanstalten (GVBl. S. 1158). 
München, den 29. Dezember 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr. 
224
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.