Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 84. 1371 
Schied sgerichte zu entnehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat zu diesem Zwecke 
der Regierung je 4 Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten vorzuschlagen. Diese 
sind in alphabetischer Reihenfolge zuzuziehen. 
Art. 38 des Einführungsgesetzes bleibt unberührt. 
8 10. Zu Art. 1, 2 
Vorstehende Bestimmungen treten, soweit es sich um den Vollzug der in Art. 1 und 2 cuaenn 
des Einführungsgesetzes bezeichneten Vorschriften handelt, am 1. Januar 1912, im übrigen gesetzes. 
mit den entsprechenden Vorschriften der RVO. in Kraft. 
München, den 29. Dezember 1911. 
Dr. r. Erettreith. 
  
Nr. 5191 a 11. 
Bekanntmachung, die Arzneitaxe betreffend. 
f#Staatsministerium des Jnnern. 
Auf Grund des § 3 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1906 (GWVBl. S. 887) 
wird entsprechend einer Vereinbarung unter den Bundesregierungen verfügt und bekannt 
gegeben, daß die Deutsche Arzneitaxe mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1912 für Bayern 
die Fassung der in der Weidmann'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin SW 68, 
Zimmerstraße 94, erschienenen amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1912 erhält. 
München, den 20. Dezember 1911. 
Dr. v. Brettreich. 
  
Bekanntmachung, Aushebung einer Forstdienststelle betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Dezember 1911 anzuordnen 
geruht, daß beginnend vom 1. Jannar 1912 die Försterstelle in Unternschrenz, Forstamts 
Bayreuth, aufgelöst werde. 
München, den 24. Dezember 1911. 
Dr. v. Pfaff.
	        
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