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Be ilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1911.5)
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer
des Innern, von Mittelfranken und dem Oberlandesgerichte Nürnberg entstandenen Streit über
die Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Kirchengemeinde Laubendorf gegen die Filial-
kirchengemeinde Dürrnbuch erhobenen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Angehörigen
der Kirchengemeinde Dürrnbuch zur Leistung von Hand= und Spanndiensten zu dem Bau des
Pfarrhauses in Laubendorf.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer des
Innern, von Mittelfranken und dem Oberlandesgerichte Nürnberg entstandenen Streit über
die Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Kirchengemeinde Laubendorf gegen die
Filialkirchengemeinde Dürrnbuch erhobenen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung
der Angehörigen der Kirchengemeinde Dürrnbuch zur Leistung von Hand= und Spanndiensten
zu dem Bau des Pfarrhauses in Laubendorf:
Zuständig sind die Gerichte.
Gründe:
I. Der Pfarrsprengel Laubendorf umfaßt die Ortschaft Laubendorf, Bezirksamts
Fürth und die politische Gemeinde Dürrubuch, Bezirksamts Neustadt a. A. Ein Pfarrhaus
befindet sich nur in Laubendorf, wo der Pfarrer seinen Wohnsitz hat. Kirchen befinden sich
in Laubendorf und in Dürrunbuch. In beiden Kirchen werden von dem Pfarrer von Lauben-
dorf Gottesdienste abgehalten und die Sakramente gespendet. In Laubendorf findet in der
Regel alle Sonn= und Feiertage, in Dürrnbuch nur siebenmal im Jahre Gottesdienst statt.
Kirchengemeinden bestehen in Laubendorf und Dürrnbuch, jede der beiden Kirchengemeinden
hat eine selbständige Kirchenverwaltung und gesondertes Kirchenvermögen.
Das Pfarrhaus zu Laubendorf wurde im Jahre 1905 zum Ersatz für das alte,
baufällig gewordene Pfarrhaus errichtet. Die Baulast an dem Pfarrgebäude obliegt seit
dem am 20. Dezember 1870 zur Beendigung eines Rechtsstreites zwischen dem Fiskus
und der Kirchengemeinde Laubendorf über die Baulast abgeschlossenen Vergleich dem Staatsärar.
Kurz nachdem im Jahre 1898 das Bedürfnis der Herstellung eines Pfarrhausneubaues
sich herausgestellt hatte und von dem Staatsärar anerkannt worden war, ergab sich bei der
Instruktion der Sache, daß die Kirchenverwaltung Laubendorf die Mitglieder der Kirchen-
*) Ausgegeben zu München, den 20. Februar 1911.