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erforderlichen Leistungen oder über das Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen für
die Eigenschaft als Mitglied der Kirchengemeinde sich ergeben,
vgl. Ziff. 2 der erwähnten VO. vom 1. Oktober 1830, Entsch, des O. G. H.
vom 29. Dezember 1856 (Reg. Bl. 1857 S. 70),
Slg. von Entsch des Verw.G. H. Bd. 1 S. 310, Bl. f. adm. Pr. Bd. 47
S. 40. —
Nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Verw.GHes. hätten die seitherigen Zuständigkeits-=
grenzen zwischen Verwaltung und Zidiljustiz namentlich auch durch die Art. 8 und 10
dieses Gesetzes eine Anderung nicht erfahren. Hiernach erscheine die administrative Zu-
ständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Streites über die Verbindlichkeit der Parochianen
von Dürrnbuch zur Leistung von Hand= und Spanndiensten ausgeschlossen und müsse
nötigenfalls diese Verpflichtung durch die Gerichte im Zivilprozeßwege festgestellt, daher von
Kuratelwegen gewürdigt werden, ob zur Führung eines derartigen Ziovilprozesses die
Genehmigung zu erteilen sei. Die Kammer der Finanzen derselben Kreisstelle hatte bereits
in einer Note vom 22. August 1902 an die Kammer des Innern sich ebenfalls für die
Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgesprochen.
In der vorerwähnten Regierungsentschließung vom 9. September 1902 wurde zur
Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Neubaues der Kirchengemeinde Laubendorf
empfohlen, nötigen Falles den auf die Filialisten von Dürrnbuch nach Verhältnis treffenden
Teil der erforderlichen Hand= und Spaundienste vorläufig und unter Vorbehalt der end-
giltigen Austragung der Rechtsfrage in einem späteren Zivilprozeß zu übernehmen. Nach
Beseitigung verschiedener anderweitiger Hindernisse, die sich dem Neubau entgegengestellt
hatten, lenkte die Kammer der Finanzen der Regierung von Mittelfranken in einer Note
vom 2. Mai 1903 neuerdings die Aufmerksamkeit der Kammer des Innern auf den vor-
bezeichneten Ausweg. Veranlaßt durch eine dementsprechende Entschließung der Regierung,
Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 7. Mai 1903, in der ausdrücklich den
Parochianen von Laubendorf eventuell das Recht vorbehalten worden war, gegen die Filialisten
von Dürrnbuch klageweise auf Anerkennung und Erfüllung ihrer Dienstpflicht, bezw. auf
Ersatz des von den Parochianen in Laubendorf für die Filialisten in Dürrnbuch geleisteten
Teiles der Baudienste vorzugehen, beschlossen am 14. Mai 1903 die Kirchenverwaltung
und die Kirchengemeindeversammlung zu Laubendorf, die sämtlichen Hand= und Spanndienste
einstweilen zu übernehmen.
Mit Klage vom 3. März 1906 belangte die Kirchengemeinde Laubendorf die Filial-
kirchengemeinde Dürrubuch bei dem Landgerichte Fürth auf Feststellung, daß die in Dürrnbuch
wohnenden Pfarrangehörigen zusammen mit den übrigen Eingepfarrten die bei Baufällen
am Pfarrgebäude in Laubendorf notwendigen Hand= und Spanndienste unentgeltlich zu
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