Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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erforderlichen Leistungen oder über das Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen für 
die Eigenschaft als Mitglied der Kirchengemeinde sich ergeben, 
vgl. Ziff. 2 der erwähnten VO. vom 1. Oktober 1830, Entsch, des O. G. H. 
vom 29. Dezember 1856 (Reg. Bl. 1857 S. 70), 
Slg. von Entsch des Verw.G. H. Bd. 1 S. 310, Bl. f. adm. Pr. Bd. 47 
S. 40. — 
Nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Verw.GHes. hätten die seitherigen Zuständigkeits-= 
grenzen zwischen Verwaltung und Zidiljustiz namentlich auch durch die Art. 8 und 10 
dieses Gesetzes eine Anderung nicht erfahren. Hiernach erscheine die administrative Zu- 
ständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Streites über die Verbindlichkeit der Parochianen 
von Dürrnbuch zur Leistung von Hand= und Spanndiensten ausgeschlossen und müsse 
nötigenfalls diese Verpflichtung durch die Gerichte im Zivilprozeßwege festgestellt, daher von 
Kuratelwegen gewürdigt werden, ob zur Führung eines derartigen Ziovilprozesses die 
Genehmigung zu erteilen sei. Die Kammer der Finanzen derselben Kreisstelle hatte bereits 
in einer Note vom 22. August 1902 an die Kammer des Innern sich ebenfalls für die 
Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgesprochen. 
In der vorerwähnten Regierungsentschließung vom 9. September 1902 wurde zur 
Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Neubaues der Kirchengemeinde Laubendorf 
empfohlen, nötigen Falles den auf die Filialisten von Dürrnbuch nach Verhältnis treffenden 
Teil der erforderlichen Hand= und Spaundienste vorläufig und unter Vorbehalt der end- 
giltigen Austragung der Rechtsfrage in einem späteren Zivilprozeß zu übernehmen. Nach 
Beseitigung verschiedener anderweitiger Hindernisse, die sich dem Neubau entgegengestellt 
hatten, lenkte die Kammer der Finanzen der Regierung von Mittelfranken in einer Note 
vom 2. Mai 1903 neuerdings die Aufmerksamkeit der Kammer des Innern auf den vor- 
bezeichneten Ausweg. Veranlaßt durch eine dementsprechende Entschließung der Regierung, 
Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 7. Mai 1903, in der ausdrücklich den 
Parochianen von Laubendorf eventuell das Recht vorbehalten worden war, gegen die Filialisten 
von Dürrnbuch klageweise auf Anerkennung und Erfüllung ihrer Dienstpflicht, bezw. auf 
Ersatz des von den Parochianen in Laubendorf für die Filialisten in Dürrnbuch geleisteten 
Teiles der Baudienste vorzugehen, beschlossen am 14. Mai 1903 die Kirchenverwaltung 
und die Kirchengemeindeversammlung zu Laubendorf, die sämtlichen Hand= und Spanndienste 
einstweilen zu übernehmen. 
Mit Klage vom 3. März 1906 belangte die Kirchengemeinde Laubendorf die Filial- 
kirchengemeinde Dürrubuch bei dem Landgerichte Fürth auf Feststellung, daß die in Dürrnbuch 
wohnenden Pfarrangehörigen zusammen mit den übrigen Eingepfarrten die bei Baufällen 
am Pfarrgebäude in Laubendorf notwendigen Hand= und Spanndienste unentgeltlich zu 
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