Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

2  Gesetz  über  den  Kriegszustand

23.  November  1870  nicht.  Nach  der  Ziff.  VI  dieses  § 5  werden
jedoch  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung
der  öffentlichen  Sicherheit  das  Bundesgebiet  oder  ein  Teil  desselben
  durch  den  Bundesfeldherrn  in  Kriegszustand  erklärt
werden  kann,  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  durch  ein  Bundesgesetz  geregelt.

Zur  Erlassung  des  in  Art.  68  der  Reichsverfassung  und
in  Nr.  3  § 5  Ziff.  VI  des  Versailler  Bündnisvertrages  vorbehaltenen
  Reichsgesetzes  ist  es  noch  nicht  gekommen.  Für
die  Erklärung  des  Kriegszustandes  gelten  daher  in  ganz
Deutschland  außer  in  Bayern  gegenwärtig  die  Vorschriften
des  preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.

Dieses  Gesetz  ist  durch  §  4  des  Einführungsgesetzes  zum
Strafgesetzbuche  vom  31.  Mai  1870  (BGBl.  S.  195)  geändert
worden.  In  Elsaß-Lothringen,  für  welches  der  Art.  68  der
Reichsverfassung  durch  das  Gesetz  vom  25.  Juni  1873  (RGBl.
S.  161)  in  Kraft  gesetzt  worden  ist,  gilt  daneben  das
Gesetz  über  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen
  vom  30.  Mai  1892  (RGBl.  S.  667).  Der  §  4
des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuche  gilt  in  Bayern
nicht;  vielmehr  hat  es  nach  § 7  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
22.  April  1871,  betr.  die  Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze
  in  Bayern  (BGBl.  S.  87),  an  Stelle  des  § 4  für  Bayern
bis  auf  weiteres  bei  den  einschlägigen  Bestimmungen  des
Militärstrafrechts  sowie  bei  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften
  über  das  Standrecht  sein  Bewenden.

Die  Bestimmungen  über  das  Standrecht  sind  für  die
Landesteile  rechts  des  Rheins  und  die  Pfalz  verschieden.
Rechts  des  Rheins  gelten  die  durch  den  Art.  2  Ziff.  1  des
Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  vom  18.  August
1879  aufrecht  erhaltenen  Art.  441—456  des  II.  Teiles  des
Strafgesetzbuches  von  1813,  welche  durch  Art.  3  Ziff.  12  des
bezeichneten  Ausführungsgesetzes    mit  der  Gesetzessprache  des

Reichsstrafgesetzbuches  in  Einklang  gebracht  worden  sind.  Diese
Vorschriften  sind  im  Anhange  abgedruckt.  In  der  Pfalz  gelten
die  durch  den  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  vom  18.  August  1879  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften
  einiger  unter  französischer  Herrschaft  ergangener  Gesetze
  und  Dekrete.  Es  sind  dies  insbesondere  das  Gesetz  vom