Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 31. 445 
Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Leichenschauer. 
K. Staatsministerinm des Innern. 
An Stelle der Ziff. VI Abs. 1 der Dienstanweisung für die Leichenschauer — Anlage 
zur oberpolizeilichen Vorschrift über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 
20. November 1885, GVl. S. 655 — und der Anlage II dieser Dienstanweisung tritt 
folgende Bestimmung: 
Bei Todesfällen: an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, 
(Krupp, Rachen= und Halsbräune), übertragbarer Genickstarre, Kindbettfieber (Wochenbett— 
Puerperalfieber), übertragbarer Ruhr, Scharlach, (Scharlachfieber), Typhus, (Unterleibstyphus), 
Wurmkrankheit (Anchylostomiasis), Milzbrand, Rotz, Tollwut, Trichinose, sogenannter 
Fleisch-, Fisch-, Wurstvergiftung (Paratyphus), an Lungen= oder Kehlkopftuberkulose (Lungen- 
oder Kehlkopfschwindsucht) ferner bei Todesfällen, die den Verdacht einer Erkrankung an 
Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Kindbettfieber, übertragbarer Ruhr, 
Typhus, Milzbrand, Rotz begründen, ist der Distriktspolizeibehörde gemäß § 1 des Reichsgesetzes 
vom 30. Juni 1900 (Rl. S. 306) und der Verordnung vom 8. Mai 1911 (GVBl. 
S. 425) und gemäß § 1, 2 und 4 der Ministerialbekanntmachung vom 9. Mai 1911 
(GVBl. S. 4206) sofort auf dem in 8§ 4 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Form- 
blatte Anzeige zu erstatten. 
München, den 9. Mai 1911. 
Dr. v. Srettreich. 
  
Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Hebammen. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
An Stelle der §§ 34 und 35 der Dienstanweisung für die Hebammen — s. die Mini- 
sterialbekanntmachung vom 9. Juni 1899, (GVhl. S. 416 ff.) — treten folgende Vor- 
schriften. 
V. Von der Möglichkeit, Ansteckungen zu übertragen. 
§ 34. Wenn die Körperwärme einer Wöchnerin, unter der Achsel gemessen, 380 Cel- 
sius übersteigt, so ist die Wöchnerin als krank zu erachten. 
Die Hebamme hat deshalb sofort die Beiziehung eines Arztes zu veranlassen. Gleich- 
zeitig hat sie der Distriktspolizeibehörde den Fall anzuzeigen, hiebei zu berichten, ob ein Arzt 
und welcher Arzt beigezogen wurde oder wird, und sich der Berufsausübung bei enderen Ge-
	        
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