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Unterkunft bietet. Die tatsächliche Benützung der Wohnung ist nicht erforderlich. „Wohnen“
(Art. 1 Abs. I Ziff. 1, a) ist gleich „einen Wohnsitz haben“. — Einen dienstlichen
Wohnsitz im Sinne des Gesetzes hat nur ein Deutscher, der im Reichs= oder Staatsdienste
steht, und zwar an dem Orte, der ihm dienstlich als Amtssitz (Station) angewiesen ist,
gleichviel ob er selbst dort Wohnung nimmt oder nicht. — Der Begriff „Aufenthalt“ ist
im Doppelsteuergesetze selbst nicht näher bestimmt. Für die Annahme eines solchen Auf-
enthalts ist aber eine nicht bloß vorübergehende Anwesenheit, sondern eine Anwesenheit von
einer gewissen Dauer und Stetigkeit und die Innehabung einer Aufenthaltsstätte, insbesondere
einer zur regelmäßigen Benützung bestimmten Schlasstätte, erforderlich.
VI Zu Abs. III. Unter die Vorschrift fallen z. B. die bayerischen Gesandten, die in
Berlin wohnenden bayerischen Vertreter zum Bundesrate. Dagegen genießen die Reichs-
bevollmächtigten für das Zoll= und das Erbschaftssteuerwesen, Zollstationskontrolleure usw.
das Recht der Exterritorialität nicht.
VII Soweit durch die Vorschriften des Art. 1 eine subjektive Doppelbesteuerung im Ver-
hältnisse zu anderen Bundesstaaten, z. B. bei mehrfacher Staatsangehörigkeit und mehr-
fachem Wohnsitz, oder zum Auslande nicht vermieden ist, wird auf die bezüglichen besonderen
Anordnungen und die etwaigen Staatsverträge verwiesen; nötigenfalls ist das Weitere
nach Art. 2 des Einf Ges. zu veranlassen.
8 2.
(Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4.)
1 Die Steuerpflicht der juristischen Personen ist vorbehaltlich der Ausnahmen (Art. 4, Subijektive
§ 5) eine allgemeine; sie erstreckt sich auf juristische Personen des öffentlichen und des elohar
bürgerlichen Rechtes und noch darüber hinaus auf nichtrechtsfähige Vereine, d. h. Personen= jurintscher
vereine von nichtgeschlossener Mitgliederzahl oder Personenverbände zur gesamten Hand mit Versonen.
körperschaftlicher Verfassung, wenn sie in Bayern ihren Sitz haben. Die Aufzählung unter
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4, a, b, c ist nur eine beispielsweise.
I Nicht unter Ziff. 4 fallen offene Handelsgesellschaften (§8 105 ff. d. HGB.), einfache
Kommanditgesellschaften (8§ 161 ff. a. a. O.), stille Gesellschaften (§§ 335 ff. a. a. O.)
und Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes (8§ 705 ff. d. BGB.); daher sind nicht die
Gesellschaften, sondern die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Auch andere Gemeinschaften
zur gesamten Hand, z. B. die Gütergemeinschaft, die Erbengemeinschaft, sind nicht selbst-
ständig steuerpflichtig, ebenso auch nicht Konkursmassen, Nachlaßmassen (vgl. § 78 Abs. VII).
Bei Nachlaßmassen hat erforderlichen Falles der Nachlaßpfleger unbekannte oder ungewisse
Erben zu vertreten (§ 1960 d. BG.).
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