Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Die  Beamten,  welche  über  die  in  Kasernen  und  Lazarethen  vorkommenden  Geburtsfälle
  dem  Standesbeamten  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  haben,  sind  in  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsministeriums  vom  8.  Januar  1876  (Reg.  Blatt  S.  48)  bezeichnet.

Im  Uebrigen  wird  auf  §F.  23  der  gegenwärtigen  Verfügung  hingewiesen.

§.  32.

Der  Standesbeamte  ist  befugt,  Personen,  welche  über  die  erfolgte  Geburt  und  die
Familienverhältnisse  Auskunft  zu  geben  vermögen,  auch  wenn  sie  nicht  zu  den  im  §.  18
des  Reichsgesetzes  genannten  Anzeigepflichtigen  gehören,  zu  vernehmen  und  zu  diesem  Behuf
erforderlichen  Falls  seine  Strafgewalt  (§.  68  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  und  unten  §.  57)
anzuwenden.

Die  Vernehmung  auswärtiger  Auskunftspersonen  kann  im  Wege  des  Ersuchens  an
die  betreffenden  Gemeinde=  oder  Ortspolizeibehörden  herbeigeführt  werden  (§.  15  der  Ausführungsverordnung
  des  Bundesraths).

Zu  88.  22  und  23  des  Reichsgesetzes.
Eintragung  der  Geburtsfälle.
S.  33.
Wird  angezeigt,  daß  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  sei,  so  ist
die  Eintragung  nicht  im  Geburtsregister,  sondern  nur  im  Sterberegister  zu  machen  (§.  23
des  Reichsgesetzes).  Darüber,  inwieweit  eine  Todtgeburt,  welche  zugleich  Frühgeburt
ist,  überhaupt  als  eine  der  Anzeige=  und  Eintragungspflicht  unterliegende  Geburt  eines
Kindes  anzusehen  sei,  bietet  §.  8  Abs.  4  der  K.  Verordnung  vom  24.  Jannar  1882,  betreffend
  die  Leichenschau,  die  Leichenöffnung  und  das  Begräbniß  (Reg.  Blatt  S.  33  ff.),
einen  Anhaltspunkt  für  entsprechende  Anwendung.  «
Kinder,  welche  nicht  schon  in  der  Geburt,  sondern  erst  nach  erfolgter  Geburt  verstorben
  sind,  müssen  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  lange  sie  gelebt  haben,  in  das  Geburtsund
  in  das  Sterberegister  eingetragen  werden.

*)  Im  Reg.Blatt  von  1875  S.  476  muß  der  Abs.  3  des  §.  14  der  Ansführungsverordnung  des  Bundesraths
als  besonderer  8.  15  gelesen  werden.