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Ul Nichtabziehbare Ausgaben sind dagegen insbesondere:
1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäfts-
erweiterungen, zu Ersatzbeschaffungen, soweit für diesen Zweck Abschreibungen bei den
Betriebsausgaben erfolgt sind (Abs. 1I Ziff. 4), zu Kapitalsanlagen und zur Schulden-
tilgung, ferner auch Vermögensverluste, Unterstützungen und sonstige freiwillige Leistungen,
soweit sie nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, endlich bei Stiftungen und ähn-
lichen juristischen Personen Ausgaben auf den Zweck,
2. direkte Steuern, Kirchensteuern und Umlagen, ·
3. Zinsanschläge für das im Betrieb angelegte eigene Kapital und Mietanschläge für die
zum Betriebe verwendeten eigenen Gebäude oder Gebäudeteile des Unternehmers,
4. Aufwendungen in Geld und Geldeswert zur Bestreitung des Haushalts des
Steuerpflichtigen und zum Unterhalt und zur Erziehung seiner Familienangehörigen,
namentlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse für Wohnung, Nahrung, Kleidung,
Bedienung, Pflege usw., auch wenn diese Bedürfnisse mit Erzeugnissen oder Waren der
Betriebe oder mit sonstigen Nutzungen des eigenen Vermögens des Steuerpflichtigen
gedeckt werden. Wiederkehrende Leistungen des Steuerpflichtigen an Familienangehörige
sind jedoch abziehbar, wenn diese Leistungen auf besonderem Verpflichtungsgrunde be-
ruhen und der Empfänger wirtschaftlich selbständig ist. Als solche Familienangehörige
gelten die Ehefrau und die Verwandtn des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau in
gerader Linie.
1 Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der dem Gesetz als Anlage
beigegeben ist.
II Soweit Einkünfte von nicht mehr als 600 .4 steuerbar sind, beträgt die Steuer 1 .X.
Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen bei Zurechnung des Einkommens seiner
Ehefrau (Art. 9) nicht mehr als 1800 .K beträgt, kann verlangen, daß Einkünfte seiner Ehe-
frau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bis zum Betrage von 400 .K für die Berechnung
seiner Steuer außer Ansatz bleiben. Wenn er hiernach in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so
wird er mit einer Steuer von 1 .X veranlagt.
1 Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 .K beträgt und
der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt gewährt, kann ver-
langen, daß ihm Steuerermäßigung bei
einem oder zwei Abkömmlingen um eine Tarifstufe,
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
fünf oder sechs Abkömmlingen um vier Tarifstufen,
sieben oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen **-1.
gewährt wird. Wenn er hiernach in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er mit einer
Steuer von 1 .& veranlagt.
n Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen mehr als 3000.X, aber nicht mehr als
5000 .4 beträgt und der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt gewährt,
kann verlangen, daß ihm Steuerermäßigung bei
drei oder vier Abkömmlingen um eine Tarisstufe,
fünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
sieben oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen
gewährt wird.
III In die für die Ermäßigung maßgebende Personenzahl sind nur die Abkömmlinge einzurechnen,
die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung für einen Beruf
begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen. Die Zahl ist nach den Verhältnissen
in dem Zeitpunkte zu bestimmen, der nach Art. 10 für den Stand der Vermögens-, Besitz= und
Einkommensverhältnisse maßgebend ist. 95
Art. 17.
Art. 18.
Art. 19.