318 Entscheldungen des OLG. München.
natürlichen Freiheit befand, und vom Jagdberechtigten
noch kein Akt der Ergreifung vorgenommen worden war.
Auch die Absicht des Angeklagten, den von ihm in Besitz
genommenen Hasen an den Auftraggeber abzuliefern,
kann die Auffassung der Strafkammer bezüglich des Begriffes
des Jagens und der Jagdausübung nicht rechtfertigen,
da es für diesen Begriff an sich gleichgiltig ist,
ob die auf Erlangung eines Wildes gerichtete Handlung
zum Ziele führt oder nicht.
Nach den thatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte
entgegen der Thätigkeit eines Treibers, welcher
zwar auch Wild aufsucht, aber nur als Gehilfe des Jägers,
und damit dieser es ergreife, den vom Jagdberechtigten
Tags vorher angeschossenen Hasen behufs Ergreifung
durch ihn — den Angeklagten — selbst aufgesucht, verfolgt,
erlegt und ergriffen: Jeder dieser einzelnen zum
Zwecke der Ergreifung vorgenommenen Akte erschöpft
den Begriff der Jagdausübung und erscheint es deshalb
auch rechtsirrig, das Tödten des Hasen durch den Angeklagten
als keine selbständige J
zu erklären.
Glaubte der Angeklagte, dem Auftrage des a Zaudberechtigten
entsprechen zu sollen, so konnte und durfte
er dies nur unter Einhaltung der jagdpolizeilichen Bestimmungen
des Gesetzes vom 30. März 1850 in der Fassung
des Art. 11 des Gesetzes vom 18. August 1879, er mußte
also, ehe er von der ihm durch den Berechtigten eingeräumten
Befugniß zur Jagdauslibung Gebrauch machte,
eine Jagdkarte lösen, und durfte nicht ohne Begleitung
desselben oder, ohne dessen schriftliche Erlaubniß bei sich
zu führen, in dessen Jagdbezirke jagen. Urtheil vom
10. Mai 1890. ·
SBayer. Gemeindeordnung.
Art. 29 der Gemeindeordnung. Die Gemeindeverwaltungen
können die Hausbesitzer
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